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Vormundes über einen nicht entmündigten Volljäh-
rigen gültig ist!*.
Drittes Hauptstück: Der gültige staatliche Bestellungsakt
als gesetzlich festgelegter Tatbestand für den Eintritt zivi-
listischer Rechtsfolgen.
8 10.
Der staatliche Bestellungsakt — eine zivilisti-
sche Rechtslage.
Schon oben in $ 2 wurde nachgewiesen, daß der Inhalt der
vormundschaftsgerichtlichen Verfügung weder auf eine Rechts-
noch eine Fähigkeitsverleihung, sondern auf die
Schaffung einer Rechtslage gerichtet sei. Das Nähere
wurde in diesen Teil verschoben.
An die obrigkeitliche Verfügung als Tatbestand
knüpft sich ein durch die Rechtsordnung sanktio-
niertes und geregeltes soziales Gewaltverhältnis des
Vormundes über den Bevormundeten als unmittel-
bare Rechtsfolge an. Das einseitige amtliche publizisti-
sche Rechtsgeschäft, als welches wir die Bestellung kennen ge-
lernt hatten, bildet m. a. W. die materiellrechtliche Tatbestands-
voraussetzung für den Eintritt rein zivilistischer Rechtsfolgen.
Der staatliche Rechtspflegeakt, mag er nun rechtmäßig oder
rechtswidrig ergangen sein, bildet zugleich eine eigenartige Zivil-
rechtslage, d. h. „eine für die Rechtsbildung maßgebende Lage
der rechtlichen Dinge, die nicht selbst Recht ist, sondern sich
vom Recht dadurch unterscheidet, daß in der rechtlichen Situa-
tion zwar ein Element, vielleicht ein unabänderliches Element
eines Rechts, aber noch kein fixes Recht erworben ist“ 1, Die Be-
122 In dieser Verallgemeinerung erkennt das Prinzip an: Kıpr, FamlR.
& 102, V, 3 S. 391, aber ohne nähere Begründung.
1838 Den Begriff hat geschaffen KOHLER in seiner Enzykl. II, 127; er ist
für das System der rechtsgeschäftlichen Staatsakte von KoRMAnN S. 108
übernommen worden.