B. c. Realschulen. 233
IV. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
Schönberg: Realschule.
V. Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Frankenhausen.
VI. Fürstenthum Reuß älterer Linie.
Greiz: Real-Abtheilung des Gymnasiums.
VII. Fürstenthum Schaumburg-Lippe.
Bückeburg: Real-Progymnasium (verbunden mit
Gymnasium und Lehrer-Seminar).
VIII. Freie Hansestadt Bremen.
Bremerhaven: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium).
. Nealschulen.
I. Königreich Württemberg.
Aalen: Healansialt,
Biberach: Realanstalt,
Göppingen: Realanstalt,
Heidenheim: Realanstalt,
Ludwigsburg: Realanstalt,
Ravensburg: Realanstalt,
Rottweil: Realanstalt,
Tübingen: #Realanstalt.
II. Großherzogthum Baden.
Bruchsal,
Karlsruhe.
III. Großherzogthum Hessen.!)
Alsfeld,
Alzey: Nealschule (verbunden mit Progym-
nasium),
Bingen: Realschule (verbunden mit Pro-
gymnasium),
Bupbach,
Dieburg: Realschul--Abtheilung der höheren
Bürgerschule (verbunden mit Pro-
gymnasium),
Friedberg: Realschule (verbunden mit Gym-
nasium),
+#Gernsheim,
Gießen: Realschule (verbunden mit Real-Gym-
nasium),
Groß-Umstadt: #Realschule (verbunden mit Land-
wirthschaftsschule),
Oeppenheim a. d. Bergstraße,
Mainz: Realschule (verbunden mit Real-Gym-
nasium),
Michelstadt,
Offenbach a. Main: Realschule (verbunden mit
Gymnasium),
Oppenheim,
Wimpfen am Berg,
Worms: FRealschule (verbunden mit Gymnasium).
IV. Großherzogthum Mecklenburg-
Strelitz.
Neustrelitz.
V. Freie Hansestadt Bremen.
Bremen: Realschule in der Altstadt,)
Realschule beim Doventhor.
1) Solche Schüler, welche im Interesse ihres künftigen Berufs mit dem Abschlusse des sechsten Jahrganges
(der Untersekunda) oder vor Absolvirung des siebenten (der Obersekundo) die Anstalt verlassen und sich den Be-
rechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst erwerben wollen, haben sich der fakultativen Abschlußprüfung zu
unterziehen, für welche die hessische Prüfungsordnung vom 15. Dezember 1899 maßgebend ist.
2) Für die aus der vormaligen Privat-Realschule von C. W. Debbe zu Bremen in die Realschule in
der Altstadt übergegangenen und in einer besonderen Abtheilung der letzteren Unterricht genießenden Schüler ist zur
Erlangung des Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst das Bestehen der Entlassungs-
prüfung nach den für die Debbe'sche Schule bisher geltenden Bestimmungen erforderlich.
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