69
8. 93.
Im ersten Absatze der Ziffer Ge wird zwischen den Worten „der“ und „Ministerialinstanz“
eingefügt:
„Ersatzbehörde dritter Instanz oder der“.
In Ziffer 8 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgender Absatz eingefügt:
„Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts sind in diesem Falle nur zu einer
einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehen. Das Gleiche gilt für die Volksschullehrer, welche
aus Mangel an Mitteln von dem erworbenen Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen
Dienste später keinen Gebrauch machen können.“
Im ersten Absatze der Ziffer 9 fällt der letzte Satz fort.
Als dritter Absatz tritt dieser Ziffer hinzu:
„Bei Seesteuerleuten und bei den in die Marine eingestellten Berechtigten tritt hierbei
der zuständige (§. 93, 8 Abs. 1) Marinestations-Chef an die Stelle des kommandirenden
Generals des Armeekorps (§. 2, 3).“
S. 94.
In Ziffer 8 d lauten unter bb die Eingangsworte:
„bb) Dieselben werden für tauglich nicht erachtet;“ .. ..
In Ziffer 9 wird zwischen dem zweiten und dritten Absatze folgender Absatz eingefügt:
„Bei der Meldung von Freiwilligen zum Eintritt in die Marine tritt hierbei an die
Stelle des Generalkommandos der zuständige Marinestations-Chef.“
Ziffer 10 c lautet:
„Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf dessen
Rückseite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der Vermerk ist
handschriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.“
S. 116.
Der vierte Absatz der Ziffer 1 lautet:
„Uebungen von Reservisten, welche bei den Frühjahrs-Kontrolversammlungen zur Land-
wehr versetzt werden, müssen am 1. November des vorangehenden Jahres beendet sein.“
S. 125.
Der dritte Absatz der Ziffer 1 erhält folgenden Zusatz:
„Für das dienstpflichtige Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unter-
stehenden Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Bescheinigung der
Unabkömmlichkeit aus.“