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.Zur seemännischen Bevölkerung“) des Reichs sind zu rechnen:
a) Seeleute von Beruf, d. h. Leute, welche mindestens ein Jahr auf deutschen See-, Küsten-
oder Haffahrzeugen gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei mindestens ein Jahr gewerbsmäßig be-
trieben haben;
I) Schiffszimmerleute und Segelmacher, welche zur See gefahren sind;
d) Maschinisten, Maschinistengehülfen und Heizer von See= und Flußdampfern;
e) Schiffsköche und Kellner (Stewards).
Zur halbseemännischen Bevölkerung") sind zu rechnen:
a) Seeleute, welche als solche auf deutschen oder außerdeutschen Fahrzeugen mindestens zwölf
Wochen gefahren sind;
b) See-, Küsten= und Haffischer, welche die Fischerei zwar weniger als ein Jahr, aber gewerbs-
mäßig, sei es als Hauptgewerbe (Berufsfischer), sei es als Nebengewerbe (Gelegenheitsfischer)
betreiben oder betrieben haben.
g. 24
S. .
Freiwilliger Eintritt vor Beginn der Militärpflicht.
.Um im Allgemeinen wissenschaftliche und gewerbliche Ausbildung so wenig wie möglich durch die
Dienstpflicht zu stören, ist es jedem jungen Manne überlassen, schon nach vollendetem 17. Lebens-
jahre (d. i. nach Beginn der Wehrpflicht), wenn er die nöthige moralische und körperliche Be-
fähigung hat, freiwillig zum aktiven Dienst im Heere oder in der Marine einzutreten.
G. S. 10
Wehrpflichtige der seemännischen und halbseemännischen Bevölkerung dürfen nur in die Marine
freiwillig eintreten.
Wehrpflichtige, welche freiwillig in das Heer oder die Marine eintreten, sind der Aushebung
nicht mehr unterworfen.
G. v. 6. 5. 80. Art. II. S. 10.
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in das Heer oder in die Marine sind
in den Abschnitten XIII und XIV sowie in der Marineordnung enthalten.
§. 25.
Meldepflicht.
Nach Beginn der Militärpflicht (5. 22, 2) haben die Wehrpflichtigen die Pflicht, sich zur Auf-
nahme in die Rekrutirungsstammrolle (§. 3, 2) anzumelden (Meldepflicht))
R. M. G. S. 31.
Diese Meldung muß in der Zeit vom 15. Januar bis zum 1. Februar erfolgen.)
Die Anmeldung erfolgt bei der Ortsbehörde desjenigen Ortes, an welchem der Militärpflichtige
seinen dauernden Aufenthalt hat.
*) Zur seemännischen oder halbseemännischen Bevölkerung gehören auch solche Militärpflichtige, welche
früher den Bedingungen entsprochen haben, aber zur Zeit der Aufstellung der Rekrutirungsstammrolle oder der
Aushebung einen anderen Beruf haben.
**) Militärpflichtige, welche im Besitze des Berechtigungsscheins zum einjährig-freiwilligen Dienste oder
des Befähigungszeugnisses zum Seesteuermann sind, haben beim Eintritt in das militärpflichtige Alter ihre Zurück-
stellung von der Aushebung zu beantragen (8§. 93, 2) und sind alsdann von der Anmeldung zur Rekrutirungs-
stammrolle entbunden.
or) Im Uebrigen siehe §. 77, 4.