Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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daß sie die Entlassung nicht bloß in der Absicht nachsuchen, um sich der Dienstpflicht im Heere 
oder in der Marine zu entziehen. 
t. A. G. §. 15, 1. 
Die Ersatzkommissionen haben pflichtmäßig zu erwägen, ob der Nachsuchung der Auswanderungs- 
erlaubniß nicht bloß die Absicht zum Grunde liegt, sich der Dienstpflicht im Heere oder in der 
Marine zu entziehen. 
Trifft diese Voraussetzung zu, so ist das vorerwähnte Zeugniß zu verweigern. 
Die desfallsigen Entscheidungen der ständigen Mitglieder der Ersatzkommission sind als end- 
gültig zu betrachten. 
Bei Meinungsverschiedenheit der beiden ständigen Mitglieder der Ersatzkommission ist die 
Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen. Bis zum Eingange dieser Entscheidung ist 
von der Ertheilung der Auswanderungserlaubniß Abstand zu nehmen. 
. G. 8. 14 
Die Bestimmung unter Ziffer 1 findet, sofern Familienväter für sich und ihre Familien die 
Entlassung aus der Reichsangehörigkeit nachsuchen, auf Söhne, welche das 17. Lebensjahr voll- 
endet haben, dergestalt Anwendung, daß, wenn auch den Familienvätern die Entlassung gestattet 
werden muß, den Söhnen derselben die Entlassung so lange zu versagen ist, als das unter 
Ziffer 1 erwähnte, Feugniß nicht beigebracht ist. 
t 8. 19 
.Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird unwirksam, wenn der Entlassene nicht binnen 
sechs Monaten vom Tage der Aushändigung der Entlassungsurkunde an seinen Wohnsitz außerhalb 
des Reichsgebiets verlegt. 
St. A. G. F. 18. 
.Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr kann durch Kaiserliche Verordnung die Er- 
theilung der Auswanderungserlaubniß an Wehrpflichtige untersagt werden. 
St. A. G. S. 17. 
. Ueber Bestrafung der unerlaubten Auswanderung Militärpflichtiger siehe Strafgesetzbuch für das 
Deutsche Reich S. 110. (Vergl. auch §. 26, v7.) 
Abschnitt IV. 
Grundsätze für Entscheidungen über Militärpflichtige. 
S. 28. 
Entscheidungen der Ersatzbehörden im Allgemeinen,. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden werden bedingt durch die Würdigkeit, die Tauglichkeit, 
die bürgerlichen Verhältnisse und die Rangirung der Militärpflichtigen. 
mDie Entscheidungen sind entweder vorläufige oder endgültige. 
Die vorläufigen Entscheidungen bestehen in der Zurückstellung Militärpflichtiger von der Aus- 
hebung für einen bestimmten Zeitraum. 
mDie endgültigen Entscheidungen bestehen in der 
a) Ausschließung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
b) Ausmusterung vom Dienste im Heere oder in der Marine, 
c) Ueberweisung zum Landsturm ersten Aufgebots, 
d) Ueberweisung zur Ersatzreserve bezw. Marine-Ersatzreserve, 
e) Aushebung für einen Truppen= oder Marinetheil.
	        
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