Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die ausnahmsweise Ueberweisung anderer als der unter Ziffer 1, 2 und Z3a bezeichneten taug- 
lichen Militärpflichtigen zur Ersatzreserve kann durch die Ersatzbehörden dritter Instanz 
verfügt werden, wenn besondere, nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe eine Befreiung 
von der Ableistung der aktiven Dienstpflicht gerechtfertigt erscheinen lassen. 
G. v. 11. 2.88. Art. II. F. 10. 
Die Entscheidungen der Ersatzbehörden dritter Instanz sind endgültig. 
Im Uebrigen siehe 5§. 39, und 117, 1°0. 
Die Ueberweisung zur Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Ersatzreservepasses. 
Auf einen nach Ziffer 2 a und 4 Berücksichtigten, welcher sich der Erfüllung des Zweckes ent- 
zieht, welcher seine Ueberweisung zur Ersatzreserve herbeigeführt hat, findet die Bestimmung des 
§. 39, 4 sinngemäße Anwendung. 
§. 41. 
Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve. 
Der Marine-Ersatzreserve sind sämmtliche Personen der seemännischen und halbseemännischen Be- 
völkerung (§. 23) zu überweisen, welche nicht zum aktiven Dienste ausgehoben werden können, 
aber im Kriegsfalle zum Waffendienst oder zum Dienste ohne Waffe tauglich sind. 
.Hierzu gehören die im §. 39, 1 und §. 40, und bezeichneten Gruppen der seemännischen und 
halbseemännischen Bevölkerung (§. 23). 
Die Ueberweisung zur Marine-Ersatzreserve erfolgt durch Ertheilung eines Marine-Ersatzreservepasses. 
Die Bestimmung der Ziffer 6 des §. 40 findet auf die Marine-Ersatzreservisten sinngemäße An- 
wendung. 
8. 42. 
Endgültige Entscheidungen über Militärpflichtige im Auslande. 
Ueber Militärpflichtige, welche ihren dauernden Aufenthalt im Auslande haben, darf durch die 
Ober-Ersatzkommissionen in folgenden Fällen endgültig entschieden werden, ohne daß ihr persön- 
liches Erscheinen vor den Ersatzbehörden erforderlich ist: 
a) wenn 6 durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie dauernd untauglich sind 
(8. 38,1 
b) sie durch glaubhafte ärztliche Zeugnisse nachweisen, daß sie nur bedingt tauglich sind 
88. 39, ra und b; 40, 2b unde); 
c) wenn sie durch glaubhafte obrigkeitliche Zeugnisse nachweisen, daß ihnen einer der im 
§. 32, 2a bis e aufgeführten Reklamationsgründe zur Seite steht. 
2. Zur Ausstellung glaubhafter ärztlicher Zeugnisse (Ziffer 1 a und b) können bestimmte Aerzte im 
Auslande durch den Reichskanzler ermächtigt werden. Die ertheilte Ermächtigung ist durch das 
Central-Blatt für das Deutsche Reich zu veröffentlichen. 
Auch sind die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der 
Armee und Marine, die Sanitätsoffiziere der Kaiserlichen Schutztruppen und die Regierungs- 
ärzte der deutschen Schutzgebiete befugt, dergleichen Zeugnisse auszustellen. 
Die Ersatzbehörden sind nicht befugt, die Zeugnisse anderer als der vorstehend bezeichneten 
Aerzte als glaubwürdig anzunehmen. 
.Auf den nach Ziffer 1 vorzulegenden Zeugnissen ist Seitens desjenigen Konsuls des Deutschen 
Reichs, welcher den Militärpflichtigen in seiner Matrikel führt, oder in dessen Bezirke der Militär- 
pflichtige sich aufhält bezw. in dessen Bezirk der Ort liegt, an welchem die ärztliche Untersuchung 
stattgefunden hat, die Identität zu bescheinigen.
	        
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