Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In den ärztlichen Zeugnissen (Ziffer 1 a und b) ist außerdem von genanntem Konsul an- 
zugeben, daß die ärztliche Untersuchung in Gegenwart eines Konsularbeamten stattgefunden hat. 
Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch die Zu- 
ziehung eines Offiziers erforderlich. " · 
In den deutschen Schutzgebieten treten die Gouverneure, Landeshauptleute und Bezirks- 
amtmänner an die Stelle des Konsuls, die von ihnen beauftragten Beamten an die Stelle des 
Konsularbeamten. " 
. Militärpflichtige und Freiwillige dürfen im Auslande durch die Kommandanten deutscher Kriegs- 
schiffe und Fahrzeuge zum aktiven Dienste in der Marine eingestellt werden. # *r*½ 
Die heimathliche Ersatzkommission (§. 25, 2 bis 0 ist durch den zuständigen Marinetheil hier- 
von zu benachrichtigen. 
§. 43. 
Aushebung für das stehende Heer oder die stehende Marine. 
Die Aushebung erfolgt entweder zum Dienste mit der Waffe oder zum Dienste ohne Waffe oder 
zum Dienste als Arbeitssoldat. 
. Als Arbeitssoldaten sind — unter den Voraussetzungen des §. 30, 4 — Militärpflichtige nur 
dann auszuheben, wenn sie zum Dienste mit der Waffe tauglich sind. 
Eine versuchsweise Aushebung von Militärpflichtigen darf stattfinden, sobald dieselben angeblich 
an Gebrechen leiden, deren Vorhandensein bei der Gestellung vor den Ersatzbehörden überhaupt 
nicht oder nicht in dem behaupteten Grade nachgewiesen werden kann (§. 65. 
Die näheren Bestimmungen über die Aushebung Militärpflichtiger sind im Abschnitte IX enthalten. 
Abschnitt V. 
Listenführung. 
S. 44. 
Listenführung im Allgemeinen. 
.Alle das Ersatzwesen betreffenden Listen müssen gewissenhaft und sorgfältig geführt und deutlich 
geschrieben werden. 
Irrungen sind nicht durch Radiren, sondern mittelst Durchstreichens zu verbessern. Der 
Grund der Abänderung ist durch eine bezügliche Bemerkung zu erläutern. 
Die Listen bestehen in den Grundlisten (§. 3, 2) und den Vorstellungslisten (§. 50). 
Die Grundlisten bestehen in den Rekrutirungsstammrollen, den alphabetischen Listen und den 
Restantenlisten. 
Die Rekrutirungsstammrollen dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen 
derselben Gemeinde oder des gleichartigen Verbandes. 
Die alphabetischen Listen dienen zur Aufnahme der Namen aller „Militärpflichtigen desselben 
Aushebungsbezirkes. 
Die Restantenlisten dienen zur Aufnahme der Namen aller Militärpflichtigen des Aushebungs- 
bezirkes, über welche nach Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahrs noch nicht endgültig entschieden ist. 
Die Vorstellungslisten dienen zur Aufnahme der Namen der Militärpflichtigen, über welche eine 
endgültige Entscheidung herbeigeführt werden kann oder muß. 
mDie Anlage von Hilfslisten zur Erleichterung des Musterungsgeschäfts ist gestattet.
	        
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