Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundvierzigster Jahrgang. 1883. (44)

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1883.

gelder  bis  zur  Höhe  des  gegebenen  Darlehns  an  die  Sparkasse  zu  zahlen
und  für  den  Fall  der  Aufhebung  oder  der  unterlassenen  Prolongation
der  Versicherung  dieselbe  bis  zu  einem  angemessenen,  zum  Zwecke  der
Vereinbarung  über  eine  elwaige  Erneuerung  der  Versicherung  zu  vereinbarenden
  Zeitpunkte  zu  Gunsten  der  Sparkasse  fortbestehen  zu  lassen:

2)  gegen  faustpfändliche  Uebergabe  von  Inhaberpapieren  der  unter  Nr.  II.  bezeichneten

  Galtung  zu  höchsteus  50%  des  Tageseurses  und  nur  auf  den
Zeitraum  von  einem  Jahre.  Bleibt  der  Schuldner  eines  gegen  solche  Sicher
heit  gewährten  Darlehns  mit  der  rechtzeitigen  Rückzahlung  im  Verzuge,  so“
steht  der  Sparkasse  ohne  Weiteres  das  Recht  zu,  die  verpfändeten  Papiere
auf  Höhe  ihrer  Forderung  außergerichtlich  zu  verkaufsen  und  sich  aus  dem
Erlöse  wegen  Capital,  Zinsen  und  Kosten  bezahlt  zu  machen.  Ebenso  ist
die  Sparkasse  berechtigt,  bei  eintretendem  Rückgange  des  Curses  der  ver.
pfändeten  Werthpapiere  weitere  Sicherheit  zu  fordern  und  für  den  Fall  der
verweigerten  Sicherheitsbestellung  die  verpsändeten  Papiere  ohne  Weilereo
auf  Gesahr  des  Schuldners  zur  Deckung  ihrer  Forderung  zu  verkaufen:

3)  an  die  (Gemeinden  des  Bezirks,  insofern  die  Darlehnsaufnahme  in  gehöriger,

die  Gemeinden  verbindender  Weise  nach  den  Bestimmungen  der  Gemeinde
ordnung  erfolgt;

4)  gegen  Bürgschaft  auf  die  Zeil  von  höchstens  sechs  Monaten  und  mu  bis

auf  Höhe  von  300  Mark.

Die  Bürgen  müssen  der  Verwaltung  als  zahlungsfähig  bekannt  sein.
Bei  Darlehen  bis  100  Mark  ist  ein  Bürge,  bei  Darlehen  von  100  bie
300  Mark  sind  zwei  Bürgen  zu  bestellen.  Die  Bürgen  haften  unter  Enk
sagung  der  bürgschaftlichen  Einreden  als  Selbstschuldner.

In  zinstragenden,  auf  den  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  des  Deutschen
  Reichs,  deutscher  Bundesstaaten  oder  deulscher  tommunaler  Corporationen,
jedoch  höchstens  bis  zum  Betrage  eines  Drittheils  des  Grundcapitals  und  des
Resewefonds.

12.

Innerhalb  der  im  §.  11  Nr.  I.  1,  2,  3  und  II.  angegebenen  Normen  erfolg!

die  Anlegung  der  Bestände  durch  die  in  §.  4  erwähnte  Sparkassenverwallung  unter
Aussicht  des  Landrathé.