Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der Rekru- 
tirungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Civilvorsitzenden der Ersatzkommission unter- 
stellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste Abstand genommen werden. 
Ueber Genehmigung hierzu siehe §. 44,-. 
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften der Rekru- 
tirungsstammrollen der einzelnen Jahre übersandt. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen Militär- 
pflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann dürch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden. 
S. 48. 
Restantenlisten. 
Bleiben in der alphabetischen Liste der im dritten Militärpflichtjahre befindlichen Wehrpflichtigen 
nach Beendigung des Ersatzgeschäfts Namen stehen, weil über die betreffenden Militärpflichtigen 
noch nicht endgültig entschieden ist, so werden diese Namen nunmehr in der alphabetischen Liste 
gestrichen und in die Restantenliste übertragen. 
Die Restantenlisten werden nach Muster 6 jahrgangsweise aufgestellt. 
In dieselben gehören auch diejenigen Personen, welche erst nach Ablauf ihres dritten Militär- 
pflichtjahrs in die Rekrutirungsstammrollen des Aushebungsbezirkes aufgenommen werden. 
Die Militärpflichtigen werden in den Restantenlisten so lange fortgeführt, bis sie aus dem wehr- 
pflichtigen Alter (§. 4, 8) getreten sind, sofern nicht eine der im §. 47, v’ bis c und k bezeichneten 
Voraussetzungen vorliegt. 
Militärpflichtige, welche nach Beendigung des in ihrem dritten Militärpflichtjahre stattfindenden 
Ersatzgeschäfts unermittelt geblieben sind, werden nur in den Restantenlisten des Aushebungs- 
bezirkes ihres Geburtsorts weiter fortgeführt. 
Liegt der Geburtsort im Auslande, so werden sie in demjenigen Aushebungsbezirke weiter 
fortgeführt, in dessen alphabetischer Liste sie sich bei Ablauf ihres dritten Militärpflichtjahrs befanden. 
Die Führung der Restantenlisten liegt dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ob. 
Der Militärvorsitzende besorgt sich alljährlich zugleich mit der Abschrift der alphabetischen 
Liste des laufenden Jahres Abschrift der neu aufgestellten Restantenliste. 
e späteren Veränderungen in den Restantenlisten erhält er durch den Civilvorsitzenden 
Kenntniß. 
Die Restantenlisten derjenigen Jahrgänge von Wehrpflichtigen, welche das 45. Lebensjahr vollendet 
haben, dürfen vernichtet werden. 
Gleichzeitig verfügt der Civilvorsitzende der Ersatzkommission die Vernichtung der Rekru- 
tirungsstammrollen der betreffenden Jahrgänge (§. 46, 16). 
Im Uebrigen siehe §. 50, s. 
§. 49. 
Berichtigung der Grundlisten. 
. Unmittelbar nach Beendigung des Aushebungsgeschäfts hat der Ciwvilvorsitzende jeder Ersatz- 
kommission von der getroffenen vorläufigen oder endgültigen Entscheidung über die in seinem 
Aushebungsbezirke zur Gestellung vor den Ersatzbehörden herangezogenen, in anderen Aus- 
hebungsbezirken gebürtigen Personen dem Cidvilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aus-
	        
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