ca
6.
1
Abschnitt IK.
Aushebungsgeschäft.
S§. 69.
Aushebungsreise.
Der Plan zur Aushebungsreise wird durch die Infanterie-Brigadekommandeure aufgestellt und
den Civilvorsitzenden der Ober-Ersatzkommissionen mitgetheilt.
Bei Aufstellung des Reiseplans bleibt zu beachten:
a) Aufeinanderfolge der Aushebungsbezirke nach ihrer örtlichen Lage,
b) Rücksichtnahme auf die vorhandenen Eisenbahn-, Dampfschiff= und Chausseeverbindungen,
Jc) Abhaltung des Aushebungsgeschäfts soweit thunlich an den Orten, an welchen die Civil-
vorsitzenden der Ersatzkommissionen ihren Amtssitz haben,
d) Rücksichtnahme auf die Zahl der zur Vorstellung gelangenden Militärpflichtigen.
.Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B, C, D und E enthaltenen
Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen
nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 100 Militärpflichtige
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.
Die in den Vorstellungslisten A enthaltenen Militärpflichtigen werden der Ober-Ersatz=
kommission nur auf besondere Anordnung derselben persönlich vorgestellt.
Im Uebrigen siehe S. 72, 2. "
Was die Reisezeit anbelangt, so bleibt zu beachten:
a) daß jeder Ersatzkommission von Beendigung des Musterungsgeschäfts bis zum Eintreffen der
Ober-Ersatzkommission genügende Zeit zur Vorbereitung der Aushebung bleiben muß,
b) daß die Aushebung vor der Rekruteneinstellung beendet ist,
I) daß die Infanterie-Brigadekommandeure u. s. w. den Herbstübungen beiwohnen können.
An Sonn= und Festtagen und an Tagen von Reichs= und Landtagswahlen sind Aus-
hebungstermine nicht anzuberaumen.
Sind Seitens der Civilvorsitzenden Bedenken gegen den Reiseplan nicht zu erheben, so wird der-
selbe als feststehend den Ersatzbehörden dritter Instanz mitgetheilt.
Werden Bedenken erhoben, so ist denselben, sofern sie als gerechtfertigt anerkannt, Rechnung
zu tragen oder es ist die Entscheidung der zuständigen Ersatzbehörde dritter Instanz herbeizuführen.
Der Reiseplan der Ober-Ersatzkommission wird den Ersatzkommissionen mitgetheilt.
Dieser Mittheilung sind etwaige Festsetzungen betreffs der vorläufigen Brigade-Ersatzver-
theilung anzuschließen (§. 55).
Die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen machen den Reiseplan amtlich bekannt und
sorgen für die Bereitstellung der erforderlichen Räumlichkeiten (§. 60,).
Bei Eintritt einer Mobilmachung ist das etwa im Gange befindliche Aushebungsgeschäft zu
unterbrechen. Das militärische Personal G. 70, 1) kehrt sofort in seine Standorte zurück.
§. 70.
Berufung des Aushebungspersonals.
Das Aushebungspersonal besteht militärischerseits aus dem Infanterie-Brigadekommandeur u. s. w.
mit dem Brigade-Adjutanten u. s. w., dem zuständigen Bezirkskommandeur, einem oberen Militär-
arzt und dem erforderlichen Unterpersonale.