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10.
11.
12.
13.
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die (eventuell sofortige) Einstellung
zum zwei= bezw. dreijährigen Dienste Bestimmung zu treffen.)
a) Vom Diensteintritt Einjährig-Freiwilliger, welche nach den Bestimmungen des §. 93 von der
Aushebung zurückgestellt worden sind, ist Seitens des Truppentheils u. s. w. der Civilvor-
sitzende derjenigen Ersatzkommission zu benachrichtigen, welche die Zurückstellung verfügt hat.
b) War eine Zurückstellung noch nicht erfolgt, so ist der Civilvorsitzende der Ersatzkommission
des bisherigen Aufenthaltsorts des Freiwilligen von der Einstellung des letzteren in Kenntniß
zu setzen.
) Die Benachrichtigung erfolgt durch Uebersendung des Berechtigungsscheins, auf dessen Rück-
seite in jedem einzelnen Falle der Einstellungstag zu vermerken ist. Der Vermerk ist hand-
schriftlich zu vollziehen und mit dem Stempel zu versehen.
d) Die unter a und b bezeichneten Civilvorsitzenden ihrerseits haben dem Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission des Geburtsorts behufs Berichtigung der Grundlisten entsprechende Mit-
theilung zu machen, nachdem die Streichung der unter a genannten Freiwilligen in der nach
§. 93, 7 geführten Hilfsliste bewirkt ist.
Wird ein Truppentheil, in welchem ein Einjährig-Freiwilliger dient, in Friedenszeiten in einen
anderen Standort verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch zu einem in dem Standort
oder in der Nähe desselben verbleibenden Truppentheile versetzt.
Einem bei den Truppen zu Fuß zum Dienst eingestellten Freiwilligen, welchem die Mittel zu
seinem Unterhalte fehlen, darf ausnahmsweise durch das Generalkommando die Geld= und Brot-
verpflegung und unter besonderen Umständen auch Bekleidung, Ausrüstung und Quartier unter
Anrechnung auf den Etat des Truppentheils gewährt werden.
Hat ein zum Dienste Angenommener (Ziffer 4) sich zum Diensteintritte nicht gestellt (93, ), so
ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission, durch welche die Zurückstellung verfügt war, bezw.
dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts, sofern eine Zurückstellung noch nicht
eingetreten, alsbald durch den Truppen-(Marine-theil Anzeige zu machen.
Abschnitt XV.
Ersatzgeschäft im Kriege.
§. 95.
Organisation des Ersatzwesens.
Nach Eintritt einer Mobilmachung treten an die Stelle des Generalkommandos und der Infan-
terie-Brigadekommandos die gleichnamigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen.
Das Aushebungsgeschäft wird mit dem Musterungsgeschäfte vereinigt. Besondere Schiffer-
musterungen finden nicht statt, jedoch können die Mannschaften der seemännischen und halbsee-
männischen Bevölkerung, welche von Reisen zurückkehren, zu jeder Zeit außerterminlich ge-
mustert werden.
mDie Ersatzbehörden dritter Instanz setzen in denjenigen Bezirken, in welchen das Ersatzgeschäft
in der verfügbaren Zeit nicht erledigt werden kann, soweit erforderlich, neben den Ersatzkom-
missionen Hilfs-Ersatzkommissionen mit den gleichen Befugnissen und gleicher Verantwortung ein.
Die Auswahl der Mitglieder der Hilfs-Ersatzkommissionen, sowie die Bezeichnung der den
letzteren zuzuweisenden Bezirke u. s. w. ist im Frieden vorzubereiten.
*) In Württemberg entscheidet hierüber der Ober-Rekrutirungsrath.