Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

W 
W 
“ 
# 
. X 
- 
# 
# 
78 
# 
8. 102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landsturmrolle. 
Die uUnausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufrufe betroffenen Jahresklassen melden sich 
sofort oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit unter Vorzeigung 
etwaiger Militärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Stammrolle (Landsturmrolle) 
an. Landsturmpflichtige, welche sich im Ausland aufhalten, haben sich bei dem Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission ihres Wohnsitzes und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Civil= 
vorsitzenden zu melden, dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten G. 20, 10) 
befreit. 
Die Stammrollen (Landsturmrollen 1 siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt) und enthalten die orts- 
anwesenden Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alphabetischer Reihenfolge. 
4. Die Landsturmrollen I werden nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission eingereicht. 
DDie Landsturmrollen I des ganzen Aushebungsbezirkes werden jahrgangweise nach alphabetischer 
Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände aneinander geheftet und bilden die alpha= 
betischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
F. 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt dasselbe, 
welche Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkommissionen nach 
§. 95 mit nachstehenden Abweichungen statt. 
Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 600 Land- 
sturmpflichtige gemustert und ausgehoben werden können. 
mDie Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemein- 
den oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekanntmachung gemäß der 
ihnen vom Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen. 
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche 
Porsonen. vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes 
ekannt sind. 
. Zur Gestellung im Landsturmmusterungstermine sind verpflichtet alle unausgebildeten Landsturm- 
pflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden Generalkom= 
mandos zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme 
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§. 100,5); siehe auch Ziffer 10 vierter Absatz; 
b) der vom Dienste im Heere und der Marine Ausgemusterten (§§. 20, 16 und 100, 9); 
Gemüthskranke, Blödsinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen entbunden. 
Etwaige Papiere über die von Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. etwaige 
Militärpapiere sind mitzubringen. 
.Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§. 20, u), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Abkömmlich- 
keit (Ziffer 9 und 10) entschieden. 
  
*) Die nöthigen Formulare sind schon im Frieden vorräthig zu halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.