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Abschnitt XIX.
Erfüllung der Dienstpflicht.
S. 109.
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen.
1. Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils im Beur-
laubtenverhältniß abgeleistet.
2. Zum aktiven Heere gehören:
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer
Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste;
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der ab-
geschlossenen Kapitulation;
J) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre
Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt; Einjährig-Freiwillige von dem
Zeitpunkt ihrer Einstellung in einen Truppentheil an — sämmtlich bis zum Ab-
laufe des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.
B. a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere, Aerzte, Militär-
beamten und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis
zum Ablaufe des Tages der Wiederentlassung;
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienste aufgerufenen oder freiwillig eingetretenen
Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorge-
nannten Klassen gehören, von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bezw.
vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an, bis zum Ablaufe des Tages der
Entlassung;
I) die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeit-
punkt ihrer Entlassung aus dem Dienste.
R. M. G. §. 38.
Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
3. Im Beurlaubtenverhältnisse befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum
aktiven Dienste einberufen sind.
4. Zum Beurlaubtenstande gehören:)
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und
Seewehr sowie die Mamnschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve;
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
J) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatz-
behörden entlassenen Mannschaften;
c) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten
Mannschaften.
W. G. S. 15. R. M. G. S. 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 11.
1)) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufrufe betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in
die Listen des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (§§. 100, 2 und 121, 1.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§. 26 und 30.