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machung verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres
findet diese Bestimmung keine Anwendung.
R. M. G. 8. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 11 und 20.
Den Konsulatsbescheinigungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaupt-
mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten
bachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben; ) auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich
der Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. SS. 4, und 20.
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos.
Bei Offizieren, Sanitätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verabschiedung nach-
zusuchen.
5. Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung des
Urlaubs erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden.
6. Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen Auf-
enthalt im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezirkskommandos für die Zeit
des dienstlichen Aufenthalts im Ausland allgemein von den gewöhnlichen Friedens-Dienst-
obliegenheiten ausschließlich der Uebungen zu befreien.
7. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots sowie den im
§. 109, v vis a bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem
Inderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staats-
angehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden.
. ...,l.
Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver Dienstzeit
entlassen sind (§. 6,,), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung
auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienste nicht einberufen sind
(vergl. Ziffer 16 a).
G. v. 3. 8. 93. Art. II. S. 2. »
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die Entlassung
aus der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden
Auswanderung an die Militärbehörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 4, 3. St. A. G. S. 15.
Bezügliche Gesuche rc. sind an das zuständige Bezirkskommando zu richten und werden
betreffs der Mannschaften von diesem entschieden.
Gesuche der Offiziere und Sanitätsoffiziere werden behufs Herbeiführung der Verabschiedung
weiter befördert.
8. Offiziere und Sanitätsoffiziere der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots, welche ohne Erlaubniß
auswandern, werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten, Offiziere und Sanitätsoffiziere der Landwehr zweiten Aufgebots, welche
es unterlassen, von ihrer bevorstehenden Auswanderung dem Bezirkskommando Anzeige zu machen,
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Hast bestraft.
R. M. G. §. 60, 2. D. Str. G. §. 140, erster Absatz,, bezw. G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 4,8
D. Str. G. S. 360.
—Ô —
4) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb
Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe §. 100, 3 p