Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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17. 
18. 
19. 
Anzeige gemacht zu haben (b), unterliegt der im 8. 360 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich angedrohten Strafe. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S§. 11 und 20 bezw. S. 4, . 
Die in den Fällen der Ziffern 8 und 16c durch §. 472 der Strafprozeßordnung vom 1. Februar 
18777) für Erhebung der Anklage und Eröffnung der Untersuchung erforderten Erklärungen 
sind von den Bezirkskommandos auszustellen und gleichzeitig mit den Anträgen auf Einleitung 
des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft vorzulegen. 
Wenn Personen des Beurlaubtenstandes, welche die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit 
erhalten haben, nicht auswandern, oder wenn Ausgewanderte vor vollendetem 39. Lebensjahre 
wieder zurückkehren, so ist durch die Polizeibehörde dem nächsten Bezirkskommando hiervon Mit- 
theilung zu machen (§. 21). 
Von jeder Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Personen des Beurlaubtenstandes 
sowie von deren Ausfall ist dem Bezirkskommando, in dessen Kontrole sie stehen, möglichst bald 
Mittheilung zu machen (S. 106, ). 
§. 112. 
Militärpapiere der Personen des Beurlaubtenstandes. 
mDie Offiziere, Sanitätsoffiziere und Beamten des Beurlaubtenstandes weisen sich durch die im 
§. 110, 8 bezeichneten Papiere aus. 
Verabschiedete Offiziere und Sanitätsoffiziere erhalten auf ihren Antrag Entlassungsurkunden. 
Beurlaubte Rekruten und Freiwillige weisen sich durch die ihnen nach Muster 12 oder 16 ertheilten 
Scheine, Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve durch Ersatzreservepässe bezw. 
Marine-Ersatzreservepässe (Muster 4 bezw. 5) aus. 
Alle übrigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes erhalten Militärpässe und neben diesen Führ- 
ungszeugnisse. 
Die Ausfertigung von Duplikaten verloren gegangener Militärpapiere darf nur von der Behörde 
erfolgen, welche das Original ertheilt hat. 
Für Ausfertigung eines Duplikats sind 50 Pfennig Schreibgebühr zu entrichten. 
Derartige Anträge sind von den Mannschaften des Beurlaubtenstandes an ihre Kontrol-= 
stelle zu richten (S. 113, 1. 
S. 113. . 
Militärische Kontrole der Personen des Beurlaubtenstandes. 
.Die militärische Kontrole des Beurlaubtenstandes wird durch die Bezirkskommandos, und zwar 
diejenige der Mannschaften durch die Hauptmeldeämter, Meldeämter oder die Bezirksfeldwebel — 
im Auftrage und unter Aufsicht der Bezirkskommandos — ausgeübt (8. 105, J. 
Zur Aufrechterhaltung der militärischen Kontrole dienen die nach §. 114 vorgeschriebenen Meld- 
ungen und die nach §. 115 abzuhaltenden Kontrolversammlungen. 
Die militärische Kontrole muß so gehandhabt werden, daß die Einberufung der Personen des 
*) Im Hirblick auf die 8§. 4, 3; 11 und 20 Art. II d. G. v. 11. 2. 88 sind auszustellen: 
a) Erklärungen im Sinne des dritten Atbsatzes des §. 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- 
offiziere der Reserve (Marinereserve) und Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots bezw. der Mann- 
schaften der Reserve (Marinereserve), der Landwehr (Seewehr) ersten Aufgebots und der Ersatzreserve 
(Marine-Ersatzreserve); 
b) Erklärungen im Sinne des vierten Absatzes des §. 472: Betreffs der Offiziere und Sanitäts- 
offiziere, sowie der Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots.
	        
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