Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

e) 
2. a) 
b) 
99 
Diejenigen unter a und b bezeichneten Personen, deren Unfähigkeit für den Dienst im 
Landsturm 2c. militärärztlich festgestellt und von dem vorgesetzten stellvertretenden Infanterie- 
Brigadekommandeur anerkannt wird, werden je nach den Verhältnissen bis zur Wieder- 
erlangung ihrer Dienstfähigkeit bezw. für den vorliegenden Fall des Aufrufs des Landsturms 
von einer weiteren Dienstverpflichtung im Landsturm befreit. Sie erhalten hierüber eine 
Bescheinigung vom Bezirkskommandeur. 
Die vom Aufrufe betroffenen Mannschaften werden nach näherer Anordnung der General- 
kommandos von den Bezirkskommandos durch öffentliche Bekanntmachung in Sammelorte 
zum Dienst einberufen. Die Militärpapiere sind mitzubringen. In den Sammelorten 
werden namentliche Verzeichnisse der Eingetroffenen nach Truppentheilen 2c. und Jahresklassen 
getrennt aufgestellt und den Transportführern zur Aushändigung an die Landsturmformation 
u. s. w. mitgegeben. 
Der Marine stehen zur Verfügung: 
1. alle Unteroffiziere, welche in der Marine gedient haben bezw. aus der Seewehr zum 
Landsturm übergetreten sind; 
ferner, und zwar nur aus den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII. Armeekorps: 
c) 
d) 
4) 
2. alle übrigen Landsturmpflichtigen, welche der Seewehr angehört haben, 
3. diejenigen Maschinisten, Maschinistengehilfen und Heizer von See= und Flußdampfern, 
welche aus dem Beurlaubtenstande des Heeres zum Landsturm übergetreten sind. 
Die ärztliche Untersuchung der Einberufenen erfolgt in der Regel erst bei der Landsturm- 
formation u. s. w. 
Ergibt die ärztliche Untersuchung die dauernde oder voraussichtlich längere Zeit anhaltende 
Dienstunfähigkeit, so verfügt der Kommandeur der Landsturmformation u. s. w. die Wieder- 
entlassung des betreffenden Mannes. 
Ueber die erfolgte Gestellung und Wiederentlassung ist ein Vermerk in die Militär- 
papiere einzutragen bezw. eine besondere Bescheinigung zu ertheilen. Die Landsturmpflichtigen 
bleiben alsdann, sofern sie dauernd dienstunfähig sind, für den vorliegenden Fall des Aufrufs 
des Landsturms von einer weiteren Dienstverpflichtung befreit. Mannschaften, welche wegen 
voraussichtlich längere Zeit anhaltender Dienstunfähigkeit entlassen sind, treten in die Kontrole 
des Bezirkskommandos. Dasselbe veranlaßt nach wiederhergestellter Dienstfähigkeit und bei 
vorhandenem Bedürfnisse die Wiedereinberufung. 
Ausgebildete Landsturmpflichtige, auf welche die Voraussetzungen des §. 20, u zutreffen, sind 
sofort zu entlassen. Die Militärpapiere u. s. w. derselben sind entsprechend zu vervollständigen. 
Baldthunlichst nach der Einstellung in die Landsturmformation u. s. w. sind von dem Kom- 
mandeur derselben dem Bezirkskommando, aus dessen Bereiche die Ueberweisung der Mann- 
schaften erfolgte, namentliche Verzeichnisse der eingestellten sowie der wieder entlassenen 
Mannschaften (siehe d und e) zu übersenden. 
Diese Verzeichnisse müssen folgende Angaben enthalten: 
Waffengattung, 
Dienstgrad, 
Familien= und Vornamen, 
Tag und Jahr der Geburt, 
Bisheriger Wohnort, sowie eventuell 
Grund der Entlassung.
	        
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