Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8) Das Bezirkskommando theilt Auszüge aus diesen Verzeichnissen (1), sowie ein Verzeichniß 
der schon im Frieden hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms zweiten Aufgebots Zurück- 
gestellten (§. 120, ) dem Civilvorsitzenden der zuständigen Ersatzkommission mit. 
#. h) Auf Grund dieser Mittheilungen veranlaßt der Civilvorsitzende die Aufstellung der Land- 
### sturmrolle II nach Muster 19, stellt unter Mitwirkung der Gemeindebehörden die Namen 
der nicht zur Gestellung Gelangten fest und veranlaßt die nöthigen Ermittlungen nach dem 
vo Verbleib derselben. 
g. Die Landsturmrolle II dient zur Ausübung einer Kontrole für die Civilbehörden. 
3. Bis zur Einberufung zum Dienste erhalten vom Aufrufe betroffene, aber verfügbar gebliebene 
Personen des Landsturms zweiten Aufgebots keinen besonderen Ausweis. 
Dieselben sind baldthunlichst zu Kontrolversammlungen einzuberufen. Bei den Kontrol- 
versammlungen wird der verfügbare Bestand festgestellt und durch die Bezirkskommandos in 
Listen nach dem Muster der Landsturmrolle II — waffenweise getrennt — aufgenommen und 
fortlaufend in der für die Landwehr vorgeschriebenen Weise kontrolirt. 
4. Wehrfähige Deutsche, welche zum Dienste im Heere oder der Marine nicht verpflichtet sind, 
können als Freiwillige in den Landsturm eingestellt werden. Sobald dieselben in Folge ihrer 
Meldung in die Listen des Landsturms eingetragen sind, findet auf sie die Bestimmung des 
§. 100,2 Anwendung. 
Abschnitt XfXI. 
Zurückstellungsverfahren.) 
§. 122. 
Zurückstellungsgründe. 
1. Zurückstellungen im Sinne der in §§. 118, und 120, § enthaltenen Festsetzungen dürfen aus 
folgenden Gründen (Zurückstellungsgründe) eintreten: 
a) Wenn ein Mann als der einzige Ernährer seines arbeitsunfähigen Vaters oder seiner Mutter 
bezw. seines Großvaters oder seiner Großmutter, mit denen er dieselbe Feuerstelle bewohnt, 
zu betrachten ist, und ein Knecht oder Geselle nicht gehalten werden kann, auch durch die 
der Familie bei der Einberufung gesetzlich zustehende Unterstützung der dauernde Niedergang 
des elterlichen Hausstandes nicht abgewendet werden könnte; 
b) wenn die Einberufung eines Mannes, der das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und Grund- 
besitzer, Pächter oder Gewerbetreibender oder Ernährer einer zahlreichen Familie ist, den 
gänzlichen Verfall des Hausstandes zur Folge haben und die Angehörigen selbst bei dem 
Genusse der gesetzlichen Unterstützung dem Elende preisgeben würde; 
J) wenn in einzelnen dringenden Fällen die Zurückstellung eines Mannes, dessen geeignete Ver- 
tretung auf keine Weise zu ermöglichen ist, im Interesse der allgemeinen Landeskultur und 
der Volkswirthschaft für unabweislich nothwendig erachtet wird. 
2. Mannschaften, welche wegen Kontrolentziehung nachdienen müssen (§. 113, ), haben jedoch auch 
in den vorgenannten Fällen keinerlei Anspruch auf Zurückstellung. 
  
*) Im Reichs-Militärgesetze §. 30, 7 „Klassifikation“ genannt.
	        
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