Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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4. In anderen als den vorbezeichneten Fällen sind außerterminliche Zurückstellungen unstatthaft. 
Insbesondere sind Gesuche um Zurückstellung im Augenblick der Einberufung unzulässig. 
5. Eine Wiederentlassung einzelner bei einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstärkung bezw. 
zur Bildung von Ersatztruppentheilen einberufenen Mannschaften kann nur ausnahmsweise auf 
dem in §§. 83 und 99), vorgeschriebenen Wege herbeigeführt werden. 
Derartige Gesuche können nur dadurch begründet werden, daß seit dem letzten Zurück- 
stellungstermine für den Eingestellten durch unabwendbare, nicht durch ihn selbst herbeigeführte 
Ereignisse, als Brandschaden, Ueberschwemmung, Tod eines nahen Anverwandten u. s. w. ein 
wirklicher Nothstand eingetreten ist. 
Auf Landsturmpflichtige, welche zum Dienste einberufen sind, findet diese Bestimmung sinn- 
gemäße Anwendung. 
6. Wiederentlassung einzelner zu Friedensübungen einberufener Personen siehe 8§. 116, 10 bezw. 
117, 5. 
Abschnitt XXII. 
Unabkömmlichkeitsverfahren. 
S. 125. 
Unabkömmlichkeitsgründe. 
1. Der nach §. 118, 4 und s zulässigen Zurückstellung hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr 
(Seewehr) zweiten Aufgebots sowie der im §. 120, 5 zulässigen Zurückstellung der ausgebildeten 
Landsturmpflichtigen zweiten Aufgebots hinter die letzte Jahresklasse des Landsturms dürfen in 
erster Reihe nur solche Beamten theilhaftig werden, welche in ihren Civilverhältnissen für mili- 
tärische Zwecke wirksam sind. 
Allein auch diese Beamten können nicht für unabkömmlich erklärt werden, sobald eine Stell- 
vertretung derselben ohne erheblichen Nachtheil zulässig erscheint. 
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit (Unabkömmlichkeitsbescheinigung) erfolgt nach 
näherer Bestimmung der Landesregierungen durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder 
unter welcher der Civilbeamte angestellt ist. 
Für das dienstliche Personal des Kaiserlichen Kanalamts in Kiel und der ihm unterstehen- 
ked: Stellen stellt der Staatssekretär des Reichs-Marine-Amts die Bescheinigung der Unabkömm- 
lichkeit aus. 
2. Außer den unter Ziffer 1 bezeichneten Beamten können noch mit Unabkömmlichkeitsbescheinigungen 
versehen werden: 
a) durch die von den Landesregierungen zu bezeichnenden Behörden die einzeln stehenden kautions- 
pflichtigen Beamten von Staatskassen, einzeln stehende Geistliche und Volksschullehrer, Grenz- 
aufsichtsbeamte, Lootsen; 
b) durch die Ober-Postdirektionen nach Genehmigung des Reichs-Postamts die etatsmäßigen Post- 
und Telegraphenbeamten und die mit dem technischen Post= und Telegraphendienste beschäf- 
tigten Hilfsarbeiter, letztere jedoch mur im Ausnahmefalle.) 
3. Vom Waffendienste werden zurückgestellt: 
a) dauernd die zu einem geordneten und gesicherten Betriebe der Eisenbahnen unbedingt noth- 
wendigen Beamten und ständigen Arbeiter; 
6 *7) In den Staaten mit eigener Post= und Telegraphenverwaltung erfolgt die Bezeichnung der zur Aus- 
stellung von Unabkömmlichkeitsbescheinigungen berechtigten Behörden durch die betreffenden Ministerien. 
 
	        
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