Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

2 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
8. 1. 
Der Theilgemeinde Söflingen wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 
gestattet. 
§. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Theilgemeinde Söflingen zur Biererzeugung ver- 
wendeten Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschro- 
tenen Malzes für die Gemeinde zu erhebenden Steuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig 
festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 24. Dezember 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Fellbach zu Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe 
von BGier. Vom 28. Dezember 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Neg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887, 
betreffend die Forterhebung von örtlichen Verbrauchsabgaben durch die Gemeinden (Reg.-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.