Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Blatt S. 85), sowie der Art. 19 bis 21, 23, 24 Abs. 1 und 25 Abs. 1 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 über Besteuerungsrechte der Amtskörperschaften und Gemeinden 
(Reg. Blatt S. 198) und des Art. II des Gesetzes vom 8. März 1881, betreffend die 
Abänderung des vorerwähnten Gesetzes (Reg. Blatt S. 19), verordnen und verfügen Wir 
nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, wie folgt: 
. 1. 
Der Gemeinde Fellbach wird die Erhebung einer örtlichen Verbrauchsabgabe von 
Bier mit fünfundsechzig Pfennig für einhundert Liter bis zum 31. März 1905 gestattet. 
S. 2. 
Soweit die örtliche Verbrauchsabgabe von Bier nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes 
vom 23. Juli 1877 von dem in der Gemeinde Fellbach zur Biererzeugung verwendeten 
Malz zu erheben ist, wird der Betrag der von dem Doppelzentner ungeschrotenen Malzes 
für die Gemeinde zu erhebenden Stenuer auf zwei Mark fünfzig Pfennig festgesetzt. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser 
Verordnung beauftragt. 
Gegeben Stuttgart, den 28. Dezember 1900. 
Wilhelm. 
Schott von Schottenstein. Pischek. Breitling. Zeyer. v. Soden. Weizsäcker. 
Königliche Verordnung, 
betreffend die Ermächtigung der Gemeinde Mühlhausen am Ueckar, der Gemeinde Neuhausen 
auf den Fbildern und der Theilgemeinde Rechberghausen zu Erhebung örtlicher Verbrauchsabgaben 
von Bier. Vom 31. Dezember 1900. 
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1899, betreffend die Gültigkeitsdauer der 
mit dem 31. März 1899 außer Wirksamkeit tretenden Bestimmungen über die Be- 
steuerungsrechte der Gemeinden (Reg. Blatt S. 237), des Gesetzes vom 25. März 1887,
	        
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