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die Hausmeister, die Oberaufseher und Aufseher, die gleichzeitig mit
polizeilichen Dienstverrichtungen betrauten Oberheilgehilfen und Heilgehilfen
an den gerichtlichen Strafanstalten,
die zugleich als Amtsgerichtsdiener bestellten Gefängnißaufseher an den
amtsgerichtlichen Regiegefängnissen, der Gefängnißaufseher an dem landgericht-
lichen Untersuchungsgefängniß in Heilbronn (diese mit dem militärischen Rang
der Strafanstalten-Oberaufseher),
die weiteren militärischen Aufseher an den gerichtlichen Regiegefängnissen
und bei dem Amtsgericht Stuttgart-Stadt.
Diese Angestellten werden in den folgenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus
dem Zusammenhang etwas Anderes ergibt, unter dem Ausdruck „Aufseher“ zusammen-
gefaßt. 82
Die Zahl der Aufseher wird durch den Hauptfinanzetat bestimmt.
8. 3.
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Aufseher ist militärisch und wird von
Uns bestimmt.
Die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Dienstkleidung (Montirung)
und Ausrüstung der Aufseher werden aus der Staatskasse auf Rechnung des Justiz—
departements bestritten.
Die Befugniß der Aufseher zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung hört
mit dem Austritt aus ihrer Dienststellung auf.
g. 4.
Die Anstellung, die Versetzung und Dienstentlassung der in 8. 1 genannten Aufseher
und Heilgehilfen an den Strafanstalten, den Gerichtsgefängnissen und dem Amtsgericht
Stuttgart-Stadt erfolgt durch das Strafanstaltenkollegium, die Anstellung nach näherer
Maßgabe der hierüber von dem Justizministerium zu treffenden Vorschriften.
Die Anstellung der Militäranwärter erfolgt zunächst auf Probe in Gemäßheit der
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Auch die Anstellung der übrigen Bewerber
ist während der ersten sechs Monate nur eine vorläufige. Zeigt sich im Laufe der Zeit,
daß der Aufgenommene den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so kann
er ohne Weiteres entlassen werden.