Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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die Hausmeister, die Oberaufseher und Aufseher, die gleichzeitig mit 
polizeilichen Dienstverrichtungen betrauten Oberheilgehilfen und Heilgehilfen 
an den gerichtlichen Strafanstalten, 
die zugleich als Amtsgerichtsdiener bestellten Gefängnißaufseher an den 
amtsgerichtlichen Regiegefängnissen, der Gefängnißaufseher an dem landgericht- 
lichen Untersuchungsgefängniß in Heilbronn (diese mit dem militärischen Rang 
der Strafanstalten-Oberaufseher), 
die weiteren militärischen Aufseher an den gerichtlichen Regiegefängnissen 
und bei dem Amtsgericht Stuttgart-Stadt. 
Diese Angestellten werden in den folgenden Bestimmungen, soweit sich nicht aus 
dem Zusammenhang etwas Anderes ergibt, unter dem Ausdruck „Aufseher“ zusammen- 
gefaßt. 82 
Die Zahl der Aufseher wird durch den Hauptfinanzetat bestimmt. 
8. 3. 
Die Dienstkleidung und Ausrüstung der Aufseher ist militärisch und wird von 
Uns bestimmt. 
Die Kosten der Anschaffung und Instandhaltung der Dienstkleidung (Montirung) 
und Ausrüstung der Aufseher werden aus der Staatskasse auf Rechnung des Justiz— 
departements bestritten. 
Die Befugniß der Aufseher zum Gebrauch der Dienstkleidung und Ausrüstung hört 
mit dem Austritt aus ihrer Dienststellung auf. 
g. 4. 
Die Anstellung, die Versetzung und Dienstentlassung der in 8. 1 genannten Aufseher 
und Heilgehilfen an den Strafanstalten, den Gerichtsgefängnissen und dem Amtsgericht 
Stuttgart-Stadt erfolgt durch das Strafanstaltenkollegium, die Anstellung nach näherer 
Maßgabe der hierüber von dem Justizministerium zu treffenden Vorschriften. 
Die Anstellung der Militäranwärter erfolgt zunächst auf Probe in Gemäßheit der 
hierüber bestehenden besonderen Vorschriften. Auch die Anstellung der übrigen Bewerber 
ist während der ersten sechs Monate nur eine vorläufige. Zeigt sich im Laufe der Zeit, 
daß der Aufgenommene den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht entspricht, so kann 
er ohne Weiteres entlassen werden.
	        
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