Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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die Uferbaulast und die Reinigungspflicht beziehen oder die Unterhaltung der 
Schutzvorkehrungen gegen Hochwasserschaden bezwecken, 
5) das 8 Buch für 
Sonstiges, insbesondere für allgemeine bezirks= und ortspolizeiliche Vor- 
schriften, für Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten, für 
Badeanstalten, Waschanstalten und andere derartige Anlagen, für Bauten im 
Bette oder im Luftraum über dem Bette, soweit sie nicht in das B Buch ein- 
getragen werden, sowie für andere nicht in eines der übrigen Bücher einzu- 
tragende Rechtsverhältnisse, welche sich auf die Benützung der öffentlichen Ge- 
wässer beziehen, endlich für polizeiliche Beschränkungen, welche gemäß Art. 3 
des Wassergesetzes in Bezug auf die nicht unter Art. 1 desselben fallenden 
Gewässer auferlegt werden. 
S. 4. 
Für die Bücher sind die in den Beilagen 1 bis 5 enthaltenen Formulare mit der 
Bestimmung maßgebend, daß die Höhe der zur Verwendung kommenden Formulare 42 cm, 
die Breite bei geschlossenem Bogen 28 cm zu betragen hat. 
S. 5. 
Jedem der fünf Bücher wird eine Beilagensammlung (§. 28), allen fünf Büchern 
zusammen eine Inhaltsübersicht (§. 31) und ein Uebersichtsplan (§. 32) beigegeben. 
Außerdem wird bei jeder Kreisregierung eine Sammlung allgemeiner Beilagen zum 
Wasserrechtsbuch angelegt (§. 30). 86 
Jedes einzutragende Rechtsverhältniß erhält eine Nummer. 
Um die Nummernfolge in den Büchern thunlichst in Uebereinstimmung mit der 
räumlichen (geographischen) Aufeinanderfolge der einzutragenden Rechtsverhältnisse zu 
halten, sind die in den einzelnen Oberamtsbezirken bestehenden Rechtsverhältnisse auf 
Grund der Akten der Kreisregierung und des Oberamts, sowie durch Vernehmung der 
Gemeindebehörden u. s. w. und erforderlichenfalls durch Einsichtnahme an Ort und Stelle 
zu ermitteln, nach den in §. 3 angegebenen fünf Arten zu sondern, innerhalb jeder Art 
und jedes Oberamtsbezirks an der Hand des Uebersichtsplans nach den Hauptflüssen zu 
gruppiren und mit fortlaufenden Nummern derart zu versehen (sperren), daß jedem 
bekannten Rechtsverhältniß eine besondere Nummer (z. B. 7 Nr. 17) voraus bestimmt 
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