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Bezieht sich eine Urkunde oder ein Plan auf mehrere mit verschiedenen Buchnummern
bezeichnete Rechtsverhältnisse, so ist diese Beilage der zu dem wichtigeren Rechtsverhältniß
gehörigen Beilagensammlung einzuverleiben und lediglich mit der Buchnummer dieses
Rechtsverhältnisses zu versehen.
8. 30.
In die Sammlung allgemeiner Beilagen (8. 5 Abs. 2) sind neben Rechtsvorschriften
geeignete Arbeiten aller Art aufzunehmen, insbesondere Beschreibungen über geographische,
orographische, geognostische, wasserwirthschaftliche Verhältnisse der Flußgebiete und Fluß-
thäler nebst zugehörigen Plänen, Längen= und Querprofilen, Beobachtungen der meteoro-
logischen Stationen und des Wasserstands an Pegeln, Ergebnisse der Wassermenge-
messungen und der Abflußmengeberechnungen, Verzeichnisse von Hochwassermarken, Zeitungs-
berichte und sonstige Notizen über den Verlauf und den Schaden der Hochwasser und
Eisgänge, Vorschriften über den Hochwassernachrichtendienst und Ergebnisse der Unter-
suchungen von Flußverunreinigungen.
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9.
Die Inhaltsübersicht (§. 5 Abs. 1) hat alle eingetragenen Nummern zu unfassen.
Siie ist in Kanzleiformat nach dem Muster der Beilage 7 anzufertigen und auf dem
Laufenden zu halten. In der Uebersicht folgen sich die Gemeinden in der durch das
Staatshandbuch bestimmten Ordnung.
Die Uebersicht ist zu binden und mit Aufschrift zu versehen.
Zur Erleichterung des Nachschlagens sind die Einträge in die Inhaltsübersicht nach
den Benützungsarten zu trennen und daher zuerst die Rechtsverhältnisse des T Buchs
einzutragen, denen diejenigen des E, B, F und 8 Buchs in entsprechenden, für Nachträge
freizuhaltenden Zwischenräumen folgen.
Der für die einzelne Gemeinde vorzusehende Raum richtet sich nach der Zahl der
erfolgten oder noch zu erwartenden Einträge im Wasserrechtsbuch, ist jedoch mindestens
auf eine Doppelseite zu bemessen.
§. 32.
Der Uebersichtsplan (§.5 Abs. 1) ist nach dem topographischen Atlas (Maßstab 1:50000)
zu zeichnen oder zu pausen. Für Oberamtsbezirke, bei welchen wenig Einträge zu machen