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Außerdem können die Kosten derjenigen einem Aufseher verordneten, in Abs. 1
nicht aufgeführten Heilmittel, welche mit der Krankenbehandlung in unmittelbarem Zu-
sammenhang stehen oder zur Sicherung des Erfolges der letzteren nothwendig sind, ganz
oder zum Theil auf die Staatskasse übernommen werden.
An Stelle der in Abs. 1 bezeichneten Leistungen wird Kur und Verpflegung in
einem Militärlazareth, einem bürgerlichen Krankenhause oder in einer sonstigen Heilan-
stalt gewährt, wenn die Art der Krankheit die Unterbringung des Aufsehers in einer
solchen Anstalt erfordert. In diesen Fällen wird als Ersatz für die Verpflegung ein
bestimmter, nach Maßgabe des durchschnittlichen Verpflegungsaufwands der Aufseher
durch Verfügung des Justizministeriums festgesetzter Betrag am Gehalt in Abzug gebracht.
Denjenigen Aufsehern, welche sich eine Krankheit vorsätzlich oder durch schuldhafte
Betheiligung bei Schlägereien und dergleichen oder durch Trunkfälligkeit zugezogen haben,
fallen die durch diese Krankheit entstehenden Kosten selbst zur Last.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die an den Strafanstalten ange-
stellten Civilaufseher und Aufseherinnen entsprechende Anwendung.
Hinsichtlich der Fürsorge bei Unfällen im Dienst wird auf Art. 1 Abs. 5 des
Gesetzes vom 23. Mai 1890 (Reg. Blatt S. 93) und die Etatsverabschiedungen zu
Kapitel 6 Tit. 13 Bezug genommen.
§. 15.
Zu den Kosten der Beerdigung eines verstorbenen Aufsehers wird aus der Staats-
kasse ein angemessener Beitrag gewährt.
S. 16.
Die Aufseher sind der bürgerlichen Gerichtsbarkeit unterworfen.
8. 17.
In Absicht auf die Invalidirung finden die Bestimmungen in den 88. 68 bis 84
der Königlichen Verordnung vom 11. Oktober 1898, betreffend die Organisation des
Landjägerkorps ꝛc., mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
die in §. 70 vorgeschriebene Erklärung von dem Strafanstaltenkollegium
abzugeben ist und die ärztliche Begutachtung in der Regel durch den Straf-
anstalts= oder Gefängnißarzt zu erfolgen hat;