Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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F. 11. 
Die Urschriften der Wasserschauprotokolle werden von dem leitenden Beamten der 
Kreisregierung vorgelegt, von dieser gesammelt und dem nach §. 1 an das Ministerium 
zu erstattenden Bericht angeschlossen. 
Stuttgart, den 6. November 1901. 
Pischek. 
  
Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend das Verfahren vor den Waserschiedsgerichten. Vom 7. November 1901. 
Auf Grund des Art. 43 Abs. 4 des Wassergesetzes vom 1. Dezember 1900 (Reg.- 
Blatt S. 921) wird über das Verfahren vor den Wasserschiedsgerichten Nachstehendes 
verfügt: 
8. 1. 
Beeidigung der Mitglieder des Schiedsgerichts. 
Die gewählten Mitglieder des Schiedsgerichts und ihre Stellvertreter, sowie der 
gemäß Art. 43 Abs. 1 letzter Satz des Gesetzes berufene Wasserbautechniker werden bei 
ihrer ersten Dienstleistung von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden auf die Erfüllung der 
Obliegenheiten ihres Amtes beeidigt. Die Beeidigung gilt für jede künftige Dienstleistung 
bei dem Schiedsgericht. 
Ueber die Beeidigung ist durch den Protokollführer des Schiedsgerichts ein Proto- 
koll aufzunehmen und von dem Schiedsgerichtsvorsitzenden und dem Protokollführer zu 
unterzeichnen. 
S. 2. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
Die Leitung und Beaufsichtigung des Geschäftsgangs bei dem Schiedsgericht und 
die Bestimmung der Sitzungen liegt dem Vorsitzenden und im Falle der Behinderung 
seinem Stellvertreter ob. Der Vorsitzende zeichnet die Verfügungen und vollzieht die 
Reinschriften. 
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