Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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8. 6. 
Inhalt der Aurufungsschrift. 
Die Anrufungsschrift soll enthalten: 
1) die Benennung der Parteien, zwischen welchen die im schiedsgerichtlichen Ver- 
fahren zu erledigende Streitigkeit besteht; 
2) die Bezeichnung des Schiedsgerichts, welches angerufen wird; 
3) die Angabe des streitigen Anspruchs und der zu dessen Begründung dienenden 
Thatsachen; 
4) die Erklärung, daß in der Streitsache verwaltungsgerichtliche Klage nicht 
erhoben ist; 
5) den Antrag auf Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens; 
6) geeignetenfalls die Benennung der Zeugen und Sachverständigen, deren Vernehm- 
ung der Anrufende wünscht. 
". 7. 
Ergänzung der Anrufungsschrift. 
Entspricht die Anrufungsschrift den in §. 6 bezeichneten Anforderungen nicht, so 
hat der Schiedsgerichtsvorsitzende sie dem Anrufenden unter Bezeichnung der obwaltenden 
Mängel zurückzugeben und ihm dabei anheimzustellen, die Ergänzung schriftlich oder zu 
Protokoll des Schiedsgerichtsvorsitzenden zu bewirken. 
S. 8. 
Zurückweisung durch Bescheid des Vorsitzenden. 
Ist das Schiedsgericht für die Streitigkeit sachlich oder örtlich nicht zuständig, so 
kann der Vorsitzende den Antrag auf Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch 
einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückweisen. 
Der Anrufende ist befugt, innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung des 
Bescheides ab bei dem Schiedsgericht die Weiterleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens 
zu beantragen. Diese Befugniß ist dem Anrufenden in dem Bescheid zu eröffnen. Die 
Ablehnung des Antrags kann nur durch Entscheidung des Schiedsgerichts nicht aber des 
Schiedsgerichtsvorsitzenden erfolgen.
	        
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