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Zu beachten ist, daß es sich in den Fällen des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 nicht um eine
volle Entschädigung handelt, sondern daß die Verwaltungsbehörde dieselbe nach Lage der
Verhältnisse unter Wahrung der Grundsätze der Billigkeit nach beiden Seiten, insbes ondere
auch unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Unternehmers, und unter Würdigung
des Umstands, daß bei einer nur unbeträchtlichen Schädigung ein polizeiliches Einschreiten
gegen die Förderung oder Wegleitung nicht in Frage kommt, in entsprechend niedererem
Betrage anzusetzen hat und daß, soweit beispielsweise der einem Wassernutzungsberechtigten
erwachsende Schaden durch Verbesserungen seines Werks, Erstellung eines Sammelteichs
und dergleichen, im Wesentlichen beseitigt werden kann, der Ersatz keinenfalls höher als
der hiedurch entstehende Aufwand zu bemessen ist.
S. 5.
Hinsichtlich der Kosten, welche durch das bei Anwendung des Art. 3 Abs. 2 sich er-
gebende Verfahren entstehen, ist davon auszugehen, daß jeder Betheiligte seine Kosten
selbst zu tragen hat und daß die Kosten, welche durch die Ermittlungen der Verwaltungs-
behörde entstehen, der Staatskasse zur Last fallen. Bezüglich der Kosten der Zwangs-
vollstreckung kommen die Bestimmungen des dritten Abschnitts des Gesetzes vom 18. August
1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich rechtlicher Ansprüche (Reg. Blatt
S. 202) zur Anwendung.
S. 6.
Der Art. 3 Abs. 3 hat den Fall im Auge, daß in der Nähe des Betts eines öffent-
lichen Gewässers eine mit diesem in Verbindung stehende unterirdische Wasserader eröffnet
und auf die Strömung in dieser Ader durch entsprechende Mittel, insbesondere durch
kräftige Pumpwerke, durch Gräben und dergleichen so eingewirkt wird, daß in derselben
Wasser aus dem öffentlichen Gewässer unmittelbar zur Förderstelle gezogen wird. Da-
gegen fallen Veranstaltungen zur Wassergewinnung, durch welche der Grundwasserstand
eines größeren Bezirks gesenkt und in weiterer Folge ein Zufluß von Wasser aus einem
öffentlichen Gewässer zu dem Grundwasser veranlaßt wird, nicht unter Art. 3 Absl. 3.
Gegenüber derartigen Veranstaltungen kommt unter Umständen die Anwendung des
Art. 3 Abs. 2 in Frage.
Die Anwendung der Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 ist nicht durch das Vorhanden-
sein einer Verletzung des öffentlichen Interesses bedingt, sondern es genügt, daß durch