Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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gemeinwirthschaftlichen Nutzens der Anlage in Betracht zu ziehen sind, gibt insbesondere 
Art. 63 Ziff. 2 des Gesetzes nähere Anhaltspunkte. 
Außer den Fällen, in welchen von der Einleitung eine Schädigung der menschlichen 
Gesundheit zu besorgen ist, ist die Einleitung zu versagen, wenn ihr besondere Nutzungs- 
rechte (Art. 31 und Art. 1 Abs. 3) entgegenstehen, es sei denn, daß dieselben auf dem 
Wege des Art. 63 beseitigt werden. 
S. 46. 
Die nach Art. 23 Abs. 3 zu ertheilenden Vorschriften können insbesondere bestimmen, 
welchen Gehalt an einzelnen Stoffen das Abwasser haben, f#in welcher täglichen Menge 
es eingeleitet werden darf und dergl. Soweit, wie dies häufig zutreffen wird, die Ein- 
haltung der Vorschriften einer periodischen Kontrolle zu unterwerfen ist, sind in den 
Vorschriften dem Unternehmer der Einleitung die Kosten der Kontrolle zuzuscheiden. 
§. 47. 
Läßt sich bei Ertheilung der Erlaubniß ein sicheres Urtheil über die Folgen der 
Einleitung nicht gewinnen, so empfiehlt es sich, wegen des Widerrufs oder der Ertheilung 
weiterer Vorschriften die geeigneten Vorbehalte zu machen. 
g. 48. 
Von der Ermächtigung des Art. 23 Abs. 5 haben die Kreisregierungen nur in ganz 
besonderen Fällen Gebrauch zu machen. Solche besonderen Fälle können als vorliegend 
namentlich dann erachtet werden, wenn an einem bestimmten Gewässer eine größere Zahl 
von kleinen Betrieben mit schädlichen Abwassern besteht und zunächst eine unzulässige 
Häufung der Einleitungen nicht zu erwarten, insbesondere eine erhebliche weitere Schä- 
digung des Gemeingebrauchs nicht zu befürchten und für das nöthige Trinkwasser für 
Menschen und Vieh gesorgt ist. Auf die Erlaubniß der Einleitung von Sammelkanälen 
in die öffentlichen Gewässer bezieht sich Art. 23 Abs. 5 nicht. Auch wird es sich in der 
Regel empfehlen, von der dem Oberamt zu ertheilenden Ermächtigung größere Anlagen 
auszunehmen. Auf die Ertheilung der Erlaubniß zur Einleitung von Flüssigkeiten der 
in Art. 23 Abs. 1 bezeichneten Art, welche von lästigen Anlagen (§. 16 der Gewerbe- 
ordnung) stammen, ist die oberamtliche Zuständigkeit keinenfalls auszudehnen. 
Die oberamtliche Zuständigkeit ist angesichts der Bestimmung in Art. 64 Abf. 6,
	        
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