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welche Vorkehrungen zur Wahrung dieser Interessen erforderlich sind. Insbesondere
hat es die Gemeinderäthe der Gemeinden, in welchen sich die Stauanlage ganz oder zum
Theil befindet oder auf welche die Wirkung der Stauanlage sich erstreckt, zu vernehmen
und, wenn Staatsstraßen oder öffentliche-Eisenbahnen berührt erscheinen, die Straßen-
bauinspektion beziehungsweise die Eisenbahnbauinspektion zu hören. Sind Gemeinderäthe
anderer Oberamtsbezirke zu vernehmen, so hat dies durch Vermittlung des vorgesetzten
Oberamts zu geschehen und ist letzteres zugleich um eine eigene Aeußerung zu ersuchen.
Nach' ordnungsmäßiger Vorbehandlung des Gesuchs hat das Oberamt die Akten
mit einer Aeußerung über die Zulässigkeit der Beseitigung der Stauanlage der Kreis-
regierung vorzulegen. Letztere hat, bevor sie die Entscheidung trifft, erforderlichenfalls
die betheiligten Fachbehörden zu vernehmen.
§. 145.
Die Versagung der Erlaubniß zur Beseitigung einer unter Art. 31 des Gesetzes
fallenden Stauanlage kann insbesondere mit Rücksicht auf die von kder Stauanlage
abhängige Wasserversorgung einer Ortschaft sich als nothwendig erweisen. Hiebei ist
indeß wie in den übrigen Fällen, in welchenE das öffentliche Interesse die Versagung
gebietet, in der Weise vorzugehen, daß dem Besitzer der Stauanlage die Einhaltung
einer entsprechenden Frist vorgeschrieben wird, vor deren Ablauf die Beseitigung nicht
erfolgen darf. Die Frist ist so zu bemessen, daß innerhalb derselben die zur Wahrung
der gefährdeten öffentlichen Interessen erforderlichen Vorkehrungen durch diejenigen,
welchen diese Wahrung obliegt, getroffen werden können. Auf die Beschleunigung der
Vorkehrungen ist zu dringen. Nach Umständen ist die Versagung der Erlaubniß davon
abhängig zu machen, daß die betheiligte Gemeinde u. s. w. zuvor die Deckung der durch
die Forterhaltung der Stauanlage erwachsenden Kosten übernimmt.
§. 146.
Die in Art. 53 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige ist bei derjenigen Ortspolizeibehörde
zu erstatten, in deren Bezirk die zu beseitigende Stauanlage ganz oder zum größeren
Theile liegt.
Die Ortspolizeibehörde hat unbeschadet der ihr obliegenden Wahrung der polizei-
lichen Interessen die Anzeige in Urschrift oder Abschrift ohne Verzug dem Oberamt
vorzulegen, damit dieses in den Stand gesetzt wird, von sich aus etwaige Maßnahmen zu
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