Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

449 
der von ihm zu stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils 
in der zur Verhandlung hierüber anzuberaumenden Tagfahrt zu vertreten, 
b. daß jedoch eine Ladung zu dieser Tagfahrt nur diejenigen Nebenberechtigten 
erhalten, welche innerhalb der in Ziff. 2 bezeichneten Frist ihre Theilnahme 
an dem Verfahren bei dem Oberamt anzeigen, 
c. daß auch im Falle des Nichterscheinens der Betheiligten in der Tagfahrt die 
Verhandlung stattfinden werde. 
Außerdem hat das Oberamt dem für verpflichtet zu Erklärenden eine Fertigung 
des Antrags sammt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb vierzehn Tagen 
nach dem Tag der Zustellung bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Einwendungen 
gegen den Antrag bei dem Oberamt zu erheben. Dabei ist zu bemerken, daß wegen 
Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigung, der von ihm zu 
stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils Verhandlung stattfinden und 
dem für verpflichtet zu Erklärenden Ladung hiezu zugehen werde, auch wenn von ihm 
gegen die Zwangsverpflichtung selbst Einwendungen nicht erhoben werden. 
§. 179. 
Die Bekanntmachung (§. 178 Abs. 1) kann unterbleiben, wenn der Unternehmer 
darauf anträgt und zweifellos feststeht, daß Nebenberechtigte (§S. 178 Abs. 2 Ziff. 2) nicht 
in Frage kommen. « 
§.180. 
Nach Ablauf der Frist (§. 178 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3) hat das Oberamt den 
Gemeinderath der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke oder Anlagen, bezüglich 
welcher die Zwangsverpflichtung beantragt ist, ganz oder zum Theil sich befinden, zu 
einer Aeußerung über den Antrag vom Standpunkt des Gemeindeinteresses zu veran- 
lassen. 
F. 181. 
Werden Einwendungen gegen die Zwangsverpflichtung erhoben oder unterbleiben 
zwar solche Einwendungen, ist aber hinsichtlich Entschädigung, Sicherheitsleistung oder 
Kostenantheil noch eine Regelung erforderlich, so hat das Oberamt mündliche Verhand- 
lung anzuberaumen. Dieselbe findet unter Leitung des Oberamts und unter Zuziehung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.