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der von ihm zu stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils
in der zur Verhandlung hierüber anzuberaumenden Tagfahrt zu vertreten,
b. daß jedoch eine Ladung zu dieser Tagfahrt nur diejenigen Nebenberechtigten
erhalten, welche innerhalb der in Ziff. 2 bezeichneten Frist ihre Theilnahme
an dem Verfahren bei dem Oberamt anzeigen,
c. daß auch im Falle des Nichterscheinens der Betheiligten in der Tagfahrt die
Verhandlung stattfinden werde.
Außerdem hat das Oberamt dem für verpflichtet zu Erklärenden eine Fertigung
des Antrags sammt Beilagen mit der Aufforderung zuzustellen, innerhalb vierzehn Tagen
nach dem Tag der Zustellung bei Vermeidung des Ausschlusses etwaige Einwendungen
gegen den Antrag bei dem Oberamt zu erheben. Dabei ist zu bemerken, daß wegen
Festsetzung der von dem Unternehmer zu leistenden Entschädigung, der von ihm zu
stellenden Sicherheit, sowie des ihn treffenden Kostenantheils Verhandlung stattfinden und
dem für verpflichtet zu Erklärenden Ladung hiezu zugehen werde, auch wenn von ihm
gegen die Zwangsverpflichtung selbst Einwendungen nicht erhoben werden.
§. 179.
Die Bekanntmachung (§. 178 Abs. 1) kann unterbleiben, wenn der Unternehmer
darauf anträgt und zweifellos feststeht, daß Nebenberechtigte (§S. 178 Abs. 2 Ziff. 2) nicht
in Frage kommen. «
§.180.
Nach Ablauf der Frist (§. 178 Abs. 2 Ziff. 2 und Abs. 3) hat das Oberamt den
Gemeinderath der Gemeinde, in deren Bezirk die Grundstücke oder Anlagen, bezüglich
welcher die Zwangsverpflichtung beantragt ist, ganz oder zum Theil sich befinden, zu
einer Aeußerung über den Antrag vom Standpunkt des Gemeindeinteresses zu veran-
lassen.
F. 181.
Werden Einwendungen gegen die Zwangsverpflichtung erhoben oder unterbleiben
zwar solche Einwendungen, ist aber hinsichtlich Entschädigung, Sicherheitsleistung oder
Kostenantheil noch eine Regelung erforderlich, so hat das Oberamt mündliche Verhand-
lung anzuberaumen. Dieselbe findet unter Leitung des Oberamts und unter Zuziehung