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Zu Art. 73.
§. 212.
Abgesehen von den in Art. 73 Abs. 2 aufgezählten Punkten, über welche das Statut
eine Festsetzung enthalten muß, kann die statutarische Regelung weiterer Verhältnisse
erforderlich oder angezeigt sein. Beispielsweise kann das Statut auch Bestimmungen
enthalten über die formellen Voraussetzungen des Eintritts und Austritts von Genossen,
über die Führung der Mitgliederverzeichnisse, über die Verpflichtung zur Anzeige von
Besitzstandsveränderungen an den Vorstand, über die Aufstellung von Wiesenaufsehern
oder sonstigen Bediensteten, über die Ansammlung eines Reservefonds, über das Liqui-
dationsverfahren u. s. w.
Nach Abs. 2 Ziff. 4 des Art. 73 ist durch das Statut insbesondere auch zu be-
stimmen, wie sich bei Parzellirung eines im Genossenschaftsverband stehenden Grund-
stücks die Vertretung des parzellirten Grundstücks gegenüber der Genossenschaft, also
das Stimmrecht der Erwerber der einzelnen Trennstücke gestaltet. Dabei ist im Allge-
meinen davon auszugehen, daß durch die Veräußerung eines Theils eines im Genossen-
schaftsverband stehenden Grundstücks an einen an der Genossenschaft vorher nicht be-
heiligten Erwerber zwar eine Vermehrung der Kopfzahl der Genossenschaftsmitglieder,
aber keine Erhöhung der Zahl der berechtigten Stimmen, also keine Verschiebung des
Stimmverhältnisses gegenüber den übrigen Genossen eintritt.
Die Festsetzung der an der Genossenschaft theilnehmenden Grundstücke erfolgt nicht
durch das Statut. Der Hinzutritt neuer Grundstücke erfordert daher an sich eine
Aenderung des Statuts nicht. Zu vergl. auch §. 209 zu Art. 70.
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Zu Art. 74.
§. 213.
Bei genossenschaftlichen Bewässerungs= und Entwässerungsunternehmungen (Art. 67
Abs. 1 Ziff. 1) kann die Aufstellung und folgeweise die Bestätigung des Statuts erst
nach der Genehmigung des Unternehmens erfolgen, weil erst durch diese Genehmigung
der räumliche Umfang des Unternehmens und hiemit der Kreis der bei der Beschluß-
fassung über den Inhalt des Statuts betheiligten Grundstücksbesitzer endgültig bestimmt
wird. Zu vergl. auch Art. 94.