Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Die nachträgliche Aufnahme von Grundstücken in ein bestehendes genossenschaftliches 
Bewässerungs= oder Entwässerungsunternehmen bedarf, da hiedurch der genehmigte Um- 
fang des letzteren erweitert wird, einer besonderen Genehmigung und bei Bewässerungs- 
unternehmungen einer Ausdehnung der Verleihung der Wässerungsberechtigung auf die 
neu hinzutretenden Grundstücke. Auch kann eine Aenderung der Statuten in Betracht 
kommen. 
Zu Art. 86. 
§. 225. 
Das Recht des Gemeinderaths (Theilgemeinderaths), Antrag auf Errichtung einer 
Genossenschaft zu stellen (Art. 86 Abs. 1), ist gegeben, wenn Grundstücke innerhalb der 
Gemeindemarkung bei dem Unternehmen betheiligt sind. 
§. 226. 
Die mit dem Antrag zu verbindende Darlegung (Art. 86 Abs. 2) des Zwecks, des 
Umfangs und der Art der Ausführung des beabsichtigten Unternehmens muß eine ein- 
gehende Beschreibung der herzustellenden Anlage, sowie Angaben über die Größe der 
Fläche, die Zahl der Betheiligten, die Boden= und Grundwasserverhältnisse, ferner die 
nöthigen rechnerischen Begründungen und Nachweise über die Abmessungen der her- 
zustellenden Gräben, Rohrleitungen, Schleusen, Brücken und Dohlen, sowie über die 
Einwirkung des Unternehmens auf vorhandene Wasserläufe enthalten. 
Bezüglich des Zeitpunkts für die Einreichung der im Falle des Art. 86 Abs. 2 
Satz 2 erforderlichen, vorschriftsmäßig zu belegenden Gesuche wird auf Art. 92 Abs. 5 
hingewiesen. Zu beachten ist, daß, soweit es sich um die Auferlegung von Zwangs- 
verpflichtungen handelt, der zu gründenden Genossenschaft gegen die einzelnen Mitglieder 
keine weitergehenden Rechte zustehen als gegen dritte Nichtbetheiligte. 
§. 227. 
Der Lageplan (Art. 86 Abs. 3 Ziff. 1) muß den gegenwärtigen Zustand der Fläche 
und die beabsichtigten Neuanlagen genau erkennen lassen. 
Die Gestaltung der Bodenoberfläche muß auf dem Plan durch horizontale Schichten- 
linien im Abstand von 0,25 bis 2,0 m, je nach dem Gefäll der Fläche, dargestellt sein.
	        
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