Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Erklärung über den Antrag veranlaßt werden. Sie können jedoch die Abgabe einer be- 
stimmten Erklärung verweigern und sich die Stellungnahme auf die Abstimmungstag- 
fahrt (Art. 88) vorbehalten. 
8. 232. 
Die vorläufige Prüfung des Antrags durch die Zentralstelle hat sich insbesondere 
darauf zu erstrecken: 
1) ob das Unternehmen als ein nützliches bezeichnet werden kann; 
2) ob der Plan im Ganzen zweckmäßig und ausführbar ist; 
3) ob sämmtliche Grundstücke aus dem Unternehmen Nutzen ziehen; 
4) ob zur zweckmäßigen Ausführung die Beiziehung weiterer Grundstücke erforderlich 
erscheint. 
8. 233. 
Die Zentralstelle kann den Antragstellern die Leistung eines Kostenvorschusses auf- 
erlegen. Von dieser Befugniß ist jedoch nur Gebrauch zu machen, wenn ein besonderer 
Anlaß hiefür vorliegt. 
S. 234. 
Im Falle der Zurückweisung des Antrags durch die Zentralstelle (Art. 87 Abs. 2) 
bleibt es den Antragstellern unbenommen, einzeln oder zu einer Gesellschaft des Privat- 
rechts vereinigt, das geplante Unternehmen auszuführen und die zu diesem Zweck erfor- 
derliche Verleihung und Genehmigung beziehungsweise Erlaubniß der Kreisregierung 
nachzusuchen. 
Zu Art. 88 und 89. 
8. 235. 
Die maßgebende (zu vergl. auch Art. 89 Abs. 3) Veröffentlichung des Ausschreibens 
(Art. 88 Abs. 1), in welches auch die in Art. 88 Abs. 2 vorgeschriebene öffentliche Auf- 
forderung aufzunehmen ist, hat durch Einrücken in das Bezirksamtsblatt zu erfolgen. 
Außerdem soll das Ausschreiben an dem Rathhaus jeder Gemeinde, in deren Bezirk 
Grundstücke liegen, auf welche nach der durch die Zentralstelle getroffenen vorläufigen 
Festsetzung der räumlichen Ausdehnung des Unternehmens das letztere sich erstrecken soll, 
oder an einem sonstigen hiezu geeigneten Ort einer jeden solchen Gemeinde angeschlagen 
oder in einem in der Gemeinde erscheinenden Lokalblatt erlassen werden. Wo besondere
	        
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