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nehmen nicht auf Grundeigenthümer ausdehnen, welche bei dem ersten Antrag nicht be-
theiligt sind und nicht etwa auf der Tagfahrt selbst ihre Zustimmung zu der Ausdehnung
des beantragten Unternehmens geben. Sind die gestellten Abänderungsanträge nach dem
Urtheil des leitenden Beamten im Sinne des von der Zentralstelle nach Art. 87 ertheilten
Bescheids, so ist denselben entsprechend der auf der Tagesordnung stehende Antrag vor
der Abstimmung abzuändern; im umgekehrten Fall ist zunächst letzterer und, wenn dieser
verworfen wird, der abgeänderte Antrag zur Abstimmung zu bringen.
Ist der auf der Tagesordnung stehende Antrag, sei es mit oder ohne Aenderungen
im Sinne des vorstehenden Absatzes, abgelehnt worden, so kann ein neuer Antrag,
welcher eine Erweiterung oder Einschränkung des ersten Antrags beabsichtigt, nur
dann sofort zur Abstimmung gebracht werden, wenn der von der Zentralstelle nach
Art. 87 ertheilte Bescheid einen Zweifel darüber nicht offen läßt, welche Stellung die
Zentralstelle zu diesem neuen Antrag einnimmt, ferner wenn auf diesen eventuellen An-
trag in dem öffentlichen Ausschreiben (Art. 88 Abs. 1) hingedeutet worden war und
endlich, wenn der neue Antrag das Unternehmen nicht auf Grundeigenthümer ausdehnt,
welche bei dem ersten Antrag nicht betheiligt sind und nicht etwa auf der Tagfahrt selbst
ihre Zustimmung zu der neuen Antragstellung geben.
Sollen auf einer und derselben Tagfahrt mehrere, nicht auf dieselbe Ent= beziehungs-
weise Bewässerungsfläche sich beziehende, aber in einem gewissen inneren Zusammenhang
stehende Anträge zur Entscheidung gebracht werden, so hat der leitende Beamte, sofern
ihm hierüber nicht von der Zentralstelle besondere Weisung ertheilt worden ist, stets den-
jenigen Antrag zuerst zur Abstimmung zu bringen, welcher für den oder die anderen
zugleich bestimmend ist, worüber der leitende Beamte und nicht die Versammlung entscheidet.
Die von dem leitenden Beamten zur Abstimmung zu bringenden Fragen müssen
den Zweck und den Umfang des Unternehmens unter Beiseitelassung aller Einzelheiten
in möglichst bestimmter Weise bezeichnen und vor der Abstimmung der Versammlung
vorgelesen werden.
Außerordentlicher Weise kann die Abstimmung (Art. 90) dann vertagt werden, wenn
in der Zwischenzeit weiteres Material zur besseren Aufklärung der betheiligten Grund-
eigenthümer beigebracht werden soll. Bezüglich der Ladung zu dieser weiteren Tagfahrt
gelten die Bestimmungen des Art. 88 und 89 und der zu denselben ergangenen Vollzugs-
vorschriften.