Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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S. 75. 
In Ziffer 6 treten im ersten Absatz an die Stelle der Worte „Das Oberkommando der Marine“ 
die Worte: 
„Der Generalstabsarzt der Marine“ 
und im dritten Absatz an die Stelle der Worte „das Oberkommando der Marine“ die Worte: 
„den Generalstabsarzt der Marine“. 
8. 78. 
Im ersten Satze der Ziffer 1 wird hinter den Worten „bei der Vorstellung von“ eingefügt: 
„Volksschullehrern und Kandidaten des Volksschulamts (8. 9), ferner von“. 
Am Schlusse des zweiten Satzes der Ziffer 1 werden die Worte „genehmigt werden (§. 82, 5a)“ 
ersetzt durch die Worte: 
„oder aus anderen dringenden Gründen genehmigt werden (§. 82, 5a; siehe auch §. 94, 7 
Abs. 2).“; 1 
8. 82. 
Ziffer 2c lautet: 
„c) Mannschaften, welche vor Erfüllung der aktiven Dienstzeit wegen vor ihrer Einstellung 
begangener strafbarer Handlungen entlassen werden. 
Die Entlassung findet statt: 
aa) wenn eine Verurtheilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen oder 
im Falle der Verurtheilung zu einer Geldstrafe die Vollstreckung einer an Stelle 
derselben tretenden Freiheitsstrafe von gleicher Dauer zu erwarten ist, 
bb) wenn bereits von einem Civilgerichte rechtskräftig auf eine höhere als sechswöchige 
Freiheitsstrafe oder auf entsprechende, in Freiheitsstrafe umzuwandelnde Geldstrafe 
erkannt ist. 
Die Entlassung kann auch stattfinden: 
cc) wenn die militärgerichtliche Aburtheilung durch äußere Umstände besonders erschwert 
sein würde. (Militärstrafgerichtsordnung §§. 7 und 8; R.M. G. S. 18.)“ 
Abschnitt XIII. 
Die Ueberschrift lautet: 
„Freiwilliger Eintritt zum zwei-, drei= oder vierjährigen, bei der Marine auch zum fünf- 
oder sechsjährigen Dienste.“ 
8. 84. 
Im ersten Absatze der Ziffer 1 wird hinter „Marine“ eingefügt: 
„oder auch zu fünf- oder sechsjährigem aktiven Dienste in letztere“.
	        
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