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II. Von der Entschädigung für die Ablösung.
Zu Art. 6.
S. 16.
Zu den Leistungen, deren Werth nach den in Art. 6 Abs. 4 und 5 vorgesehenen
Bestimmungen zu ermitteln ist, gehören alle diejenigen, für welche nicht ein Abfindungs-
kapital gemäß Art. 21 festzusetzen ist, insbesondere also auch der Aufwand auf Wege,
Dohlen, Brunnen, Wehre sowie auf die Unterhaltung von Gebäuden (zu vergl.
auch §. 31).
5 S. 17.
Ist die Verbindlichkeit der Gemeinderechtsbesitzer zu den Leistungen für öffentliche
Zwecke nur eine aushilfsweise eintretende, so ist der Durchschnittswerth der in dem in
Frage kommenden Zeitraum thatsächlich erfolgten Leistungen in Rechnung zu nehmen.
Eine künftig etwa nothwendig werdende Erhöhung der Leistungen ist außer Betracht
zu lassen.
§. 18.
Zu den Bezügen der Gemeinderechtsbesitzer, welche mit der Ablösung der Leistungen
in Wegfall kommen und deren Werth an dem ermittelten Jahreswerth der Leistungen
in Abzug zu bringen ist (Art. 6 letzter Abs.), gehören z. B. das Sprunggeld, welches
von den Nichtberechtigten für die Benützung des von den Rechtsbesitzern aufgestellten
Farrens oder Ebers erhoben zu werden pflegt, ferner die Vergütung, welche Nichtberech-
tigte den Realgemeinderechtsbesitzern für die Benützung der von diesen zu unterhaltenden
Brunnen oder Brechhäuser zu entrichten haben, weiter der in Orten, in welchen die
Realgemeinderechtsbesitzer den gesammten Ortsaufwand oder doch den größten Theil des-
selben zu bestreiten haben, denselben vielfach überlassene Ertrag der Wohnsteuer, Bürger-
aufnahmegebühren oder Rekognitionsgelder, der Weidestrafgelder oder auch der Gemeinde-
jagd.
Zu Art. 7.
8. 19.
Die Bestimmungen des Art. 7 Abs. 2 finden auch dann Anwendung, wenn die
Nutzung nicht durch den thatsächlichen Bezug von Holz oder sonstigen Materialien, sondern
durch den Empfang eines entsprechenden Geldbetrags verwirklicht wird.