Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Diese Gebühren hat der Rathsschreiber, welcher nicht Grundbuchbeamter ist, unmittel- 
bar für sich — jedoch unbeschadet etwaiger im Weg des Dienstvertrags getroffener Be- 
stimmungen über die Abführung der anfallenden Gebühren an die Gemeindekasse — zu 
beziehen. Erfolgt die Ausfüllung der betreffenden Spalten durch den Grundbuchbeamten, 
so werden die fraglichen Gebühren auf Grund einer von dem Grundbuchbeamten vorzu- 
legenden Anzeige über deren Höhe von dem Amtsgericht eingezogen und im Kostenregister 
Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt. 
Für Ausfüllung der Spalten 8 bis 10 des Formulars A sind zu bezahlen für 
jede Parzelle 
am Wohnsitz des Beamten f1n 
in auswärtigen Gemeinden 10 P-g. 
ohne Rücksicht darauf, ob die Parzelle belastet ist oder nicht. 
Für Führung des Aenderungsverzeichnisses (Formular B) sind zu bezahlen für jede 
Parzelle (gleichviel ob am Wohnsitz des Beamten oder auswärts) 20 Pfg. 
Die Gebühren in Absatz 8 und 9 werden gleichfalls auf Grund einer von dem 
Grundbuchbeamten vorzulegenden Anzeige über die Höhe derselben von dem Amtsgericht 
eingezogen und im Kostenregister Spalte 9 in Soll-Einnahme gestellt. 
Soweit das Grundbuch von einem Amtsgericht verwaltet wird, werden die in Absatz 
7 bis 9 angeführten Gebühren von dem Amtsgericht eingezogen und zur Staatskasse 
verrechnet. 
Für die Ausfüllung der Spalten 3b und 7 des Betheiligtenverzeichnisses (For- 
mular A0 und für die Zusammenstellung der Steuerkapitalien in demselben erhält der 
Steuerbuchführer für jede Parzelle 
am Wohnsitz des Beamwten 3 Pffg., 
in auswärtigen Gemeinden 5 Pig. 
1V. Der §. 29 hat folgendermaßen zu lauten: 
Ermittlung der rechtlichen Verhältnisse. 
Während der Anfertigung des Lageplans ist das nach dem neuesten Stand der 
Betheiligung von dem Feldmesser erforderlichen Falls zuvor richtig gestellte Verzeichniß 
der betheiligten Grundeigenthümer und Grundstücke (Art. 6 Ziff. 2 des Gesetzes) dem Grund- 
buchamt zu dem Zweck zu übergeben, um bei jeder Parzelle die Rechte, welche dem je- 
weiligen Eigenthümer des Grundstücks zustehen, sowie die Lasten, und Beschränkungen 
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