Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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VII. In 8. 75 ist statt der Worte „und den Ortsvorsteher um öffentliche Versteig- 
erung derselben zu ersuchen“ zu setzen „die öffentliche Versteigerung derselben herbeizu- 
führen und deren Ergebniß der Beurkundung im Sinn von §. 313 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs durch Gericht oder Notar, oder gemäß Art. 33 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Grundbuchbeamten oder den Rathsschreiber zu unter- 
stellen". 
VIII. §S.77 Absatz 1 erhält die Fassung: 
Zum Zweck der Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster 
ist dem Meßurkundenband desjenigen Jahrgangs, in welchem der Eigenthumsübergang 
erfolgt ist, eine vorschriftsmäßige Meßurkunde mit Handriß (§. 14 Abs. 5, §. 15 Abs. 3, 
§§. 39 und 40 der Ministerialverfügung vom 1. September 1899, Reg. Blatt S. 667) 
über die Feldbereinigung einzuverleiben. 
IX. 1) S. 78 erhält die Ueberschrift: 
Berichtigung der Grundbücher. 
2) §. 78 Absatz 1 erhält nachstehende Fassung: 
Sofort nach dem in Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt sind die 
von der Vollzugskommission gemäß Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes in der durch Art. 211 
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung den Justiz- 
stellen zum Zweck der Richtigstellung der Grundbücher zu liefernden Mittheilungen unter 
Benützung des in Anlage C, beziehungsweise, sofern es sich um eine Feldbereinigung im 
abgekürzten Verfahren (Art. 70 ff. des Gesetzes) handelt, unter Benützung des in An- 
lage D aufgestellten Formulars auf Grund der Besitzstands= und Zutheilungsregister 
behufs Einreichung bei dem betreffenden Amtsgericht anzufertigen. Die Mittheilungen 
sind für jeden Grundbuchamtsbezirk, beziehungsweise falls das Grundbuchamt mehrere 
Grundbuchbezirke hat, für jeden Grundbuchbezirk gesondert zu fertigen. Für exemte 
Liegenschaften sind abgesonderte Mittheilungen aufzustellen. 
3) In §. 78 Abs. 2 ist statt „Eigenthumsveränderungen“ zu setzen „Eigenthums- 
und sonstige Rechtsänderungen“, ferner ist statt „Eigenthumsverhältnisse“ zu sagen 
„Eigenthums= und sonstige Rechtsverhältnisse“. 
4) §. 78 erhält folgenden 5. Absatz: 
Veränderungen an Grundstücken, über welche das Wasserrechtsbuch Einträge enthält, 
sind behufs dessen Ergänzung der Kreisregierung anzuzeigen.
	        
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