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VII. In 8. 75 ist statt der Worte „und den Ortsvorsteher um öffentliche Versteig-
erung derselben zu ersuchen“ zu setzen „die öffentliche Versteigerung derselben herbeizu-
führen und deren Ergebniß der Beurkundung im Sinn von §. 313 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs durch Gericht oder Notar, oder gemäß Art. 33 des Ausführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuch durch den Grundbuchbeamten oder den Rathsschreiber zu unter-
stellen".
VIII. §S.77 Absatz 1 erhält die Fassung:
Zum Zweck der Erhaltung und Fortführung der Flurkarten und Primärkataster
ist dem Meßurkundenband desjenigen Jahrgangs, in welchem der Eigenthumsübergang
erfolgt ist, eine vorschriftsmäßige Meßurkunde mit Handriß (§. 14 Abs. 5, §. 15 Abs. 3,
§§. 39 und 40 der Ministerialverfügung vom 1. September 1899, Reg. Blatt S. 667)
über die Feldbereinigung einzuverleiben.
IX. 1) S. 78 erhält die Ueberschrift:
Berichtigung der Grundbücher.
2) §. 78 Absatz 1 erhält nachstehende Fassung:
Sofort nach dem in Art. 47 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Zeitpunkt sind die
von der Vollzugskommission gemäß Art. 49 Abs. 2 des Gesetzes in der durch Art. 211
des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch geänderten Fassung den Justiz-
stellen zum Zweck der Richtigstellung der Grundbücher zu liefernden Mittheilungen unter
Benützung des in Anlage C, beziehungsweise, sofern es sich um eine Feldbereinigung im
abgekürzten Verfahren (Art. 70 ff. des Gesetzes) handelt, unter Benützung des in An-
lage D aufgestellten Formulars auf Grund der Besitzstands= und Zutheilungsregister
behufs Einreichung bei dem betreffenden Amtsgericht anzufertigen. Die Mittheilungen
sind für jeden Grundbuchamtsbezirk, beziehungsweise falls das Grundbuchamt mehrere
Grundbuchbezirke hat, für jeden Grundbuchbezirk gesondert zu fertigen. Für exemte
Liegenschaften sind abgesonderte Mittheilungen aufzustellen.
3) In §. 78 Abs. 2 ist statt „Eigenthumsveränderungen“ zu setzen „Eigenthums-
und sonstige Rechtsänderungen“, ferner ist statt „Eigenthumsverhältnisse“ zu sagen
„Eigenthums= und sonstige Rechtsverhältnisse“.
4) §. 78 erhält folgenden 5. Absatz:
Veränderungen an Grundstücken, über welche das Wasserrechtsbuch Einträge enthält,
sind behufs dessen Ergänzung der Kreisregierung anzuzeigen.