Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Umlage des Gebäudebrandschadens für das Jahr 1902. Vom 16. Dezember 1901. 
Nach Maßgabe des Art. 39 Abs. 1 und Art. 40 des Gesetzes vom 14. März 1853, 
betreffend die veränderte Einrichtung der allgemeinen Brandversicherungs-Anstalt (Reg.- 
Blatt S. 79), sowie des Art. 1 des Gesetzes vom 30. März 1875, betreffend einige Ab- 
änderungen des Gesetzes vom 14. März 1853 aus Anlaß der Einführung der Reichs- 
markrechnung (Reg. Blatt S. 163), wird im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand der 
Brandversicherungskasse und die durchschnittliche Höhe der in den letzten Jahren an- 
gefallenen Brandschäden die Umlage für das Kalenderjahr 1902 in der Weise bestimmt, 
daß bei den Gebäuden der dritten Klasse, welche die Regel und die Grundlage für die 
Berechnung des Beitrags in den höheren und niederen Klassen bildet (K. Verordnung 
vom 14. März 1853, §. 12), der Beitrag von Einhundert Mark Brandversicherungs- 
anschlag 
zu betragen hat. 
Ferner wird verfügt, daß je die Hälfte der Umlage auf 1. April und 1. August 
k. Is. an die Brandversicherungskasse einzuliefern ist. 
Die Oberämter werden angewiesen, in Gemäßheit der bestehenden Vorschriften für 
den rechtzeitigen Abschluß der Katasterrevisionsgeschäfte und der Umlage in den einzelnen 
Gemeinden, sowie für den rechtzeitigen Einzug und die Ablieferung der Beiträge zu 
sorgen und die zu fertigenden Umlageurkunden spätestens auf den 1. April 1902 an 
den Verwaltungsrath einzusenden. 
Stuttgart, den 16. Dezember 1901. 
zehn Pfennig 
Pischek. 
Verfügung des Ministeriums des Rirchen- und Schulwesens, 
betreffend die kunstgewerbliche Lehr- und Versuchswerkstätte in Stuttgart. Vom 9. Dezember 1901. 
Nachdem auf Grund des für 1901.02 verabschiedeten Etats in Stuttgart eine kunst- 
gewerbliche Lehr= und Versuchswerkstätte errichtet worden ist, wird mit Allerhöchster Er- 
mächtigung Seiner Königlichen Moajestät vom heutigen Tage betreffs ihrer Ein- 
richtung und ihres Betriebes Nachstehendes verfiügt.
	        
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