Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1901. (78)

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§. 22. 
Die in der Lehrwerkstätte gefertigten Arbeiten und Entwürfe sind, soweit angängig, 
in angemessener Weise auszustellen. 
8. 23. 
Die Werkstätte tritt mit Staatsbehörden, Körperschaften, Vereinen und Privatper- 
sonen, welche sie in Anspruch nehmen, in unmittelbare Verbindung. 
Stuttgart, den 9. Dezember 1901. 
Weizsäcker. 
Verfügung des Finanzministeriums, 
betreffend die Ermächtigung des Orts- und Grenzsteueramts Ochsenhausen zur Ausfertigung von 
Uebergangsscheinen für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und Obstmost. 
Vom 11. Dezember 1901. 
In Folge der Verlegung des Sitzes des Kameralamts Ochsenhausen nach Biberach 
wird das Orts= und Grenzsteueramt Ochsenhausen zur Ausfertigung von Uebergangs- 
scheinen für die Versendung von Bier, geschrotenem Malz, Wein und Obstmost ermächtigt. 
Unter Bezugnahme auf §. 9 Abs. 4 der Ministerialverfügung vom 5. Juli 1900 
(Reg. Blatt S. 565) und auf §. 37 Abs. 5 der Ministerialverfügung vom 30. August 1900 
(Reg. Blatt S. 674) wird dies zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Stuttgart, den 11. Dezember 1901. 
Zeyer. 
  
  
Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.
	        
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