Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Die  Organe.  $  1W.  41l

griff  namentlich  Friedrich  Wilhelm  I.  in  Preußen.  Allerdings
wurde  die  Selbständigkeit  der  Städte  unter  ihm  vollständig  gebrochen
  und  dieselben  in  hohem  Maße  der  Aufsicht  und  Leitung
von  Staatsbeamten,  namentlich  des  commissarius  loci  unterworfen.
Aber  gleichzeitig  fand  eine  durchgreifende  Reform  der  städtischen
Verwaltung  statt.  Der  Gemeinsinn  der  Bürger  wurde  durch  die
erziehende  Tätigkeit  der  landesherrlichen  Obrigkeit  von  neuem
belebt,  die  Stadtgemeinde  als  tätiges  Glied  dem  Staatsverbande
eingefügt,  innerhalb  dessen  sie  die  Stellung  einer  privilegierten
Korporation  einnahm.  Diese  Auffassung  herrscht  auch  noch  im
preußischen  Landrecht  vor,  welches  an  die  Stelle  der  bisherigen
statutarischen  Regelungen  der  Städteverhältnisse  eine  allgemeine
gesetzliche  (freilich  nur  subsidiär  geltende)  Ordnung  setzte.
Auch  in  anderen  deutschen  Territorien  wurden  im  Lauf  des  achtzehnten
  Jahrhunderts  seitens  der  Landesherren  Gesetze  erlassen,
welche  den  Zweck  hatten,  die  Rechtsverhältnisse  der  Städte  einheitlich
  zu  regeln  und  Verbesserungen  der  städtischen  Verwaltung
herbeizuführen  ®,

3.  Eine  der  städtischen  entgegengesetzte  Entwicklung  trat  in
den  Landgemeinden’  ein.  Diese  erlangten  nicht,  wie  die
Städte,  den  Besitz  von  Hoheitsrechten  und  eine  selbständige  Verfassung,
  sondern  standen  unter  der  Herrschaft  des  Grundherrn.
Trotzdem  aber  bewahrten  die  Gemeindegenossen  eine  tätige  Mitwirkung
  bei  der  Verwaltung  der  Gemeindeangelegenheiten.  Die
Eigenschaft  eines  Gemeindegenossen  war  ursprünglich  an  Hufenbesitz
  in  der  Gemeinde  geknüpft.  Mit  der  Entstehung  einer
größeren  Ungleichheit  im  Grundbesitz  entwickelten  sich  die  Ver-+

  Vgl.  Schmoller  in  der  N.  2  angeführten  Abhandlung;  Isaacsohn,  Geschichte
  des  preußischen  Beamtentums  884  ff.;  Bornhak,  Gesch.  des  preuß.VerwR
2  ilff.  und  Preuß.  Staats-  und  Rechtageach.  164  ff.;  Preuss,  Entwicklung  des
deutschen  Städtewesens  1  119ff.,  156  ff.

5  Preuß,  ALR  II  8  ss  86—178.  Über  die  preußische  Städteverfassung
  im  achtzehnten  Jahrhundert  vgl.  auch  E.  Meier,  Reform  der
Verwaltungsorganisation  unter  Stein  und  Hardenberg  70  ff.  und  Enzykl.
660  ff.;  Hintze  ın  Acta  Borussica  6  1,  239  ff.,  Preuss,  a.  a.  O.  156  ff.

€  Vgl.  E.  Loening,  Deutsches  VerwR  144;  Jolly  a.  a.  0.  496;  E.  v.
Meier,  Hannöv.  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesch.  2  444  ff.

°  Über  die  Geschichte  der  Landgemeinden  vgl.  Gierke,  Genossenschaftsrecht
  1  88  52,  53,  55;  G.  L.  v.  Maurer,  Einleitung  zur  Geschichte  der
Mark-,  Hof-,  Dorf-  und  Stadtverfassung  und  der  öffentlichen  Gewalt,  München
1854,  Geschichte  der  Markenverfassung,  Erlangen  1856,  Geschichte  der
Fronhöfe,  der  Bauernhöfe  und  der  Hofverfassung  in  Deutschland,  4  Bde.,
Erlangen  1862—1863,  Geschichte  der  Dorfverfassung  in  Deutschland,  2  Bde.,
Erlangen  1865  und  1866;  C.  Stüve,  Wesen  und  Verfassung  der  Landgemeinden
  und  des  ländlichen  Grundbesitzes  in  Niedersachsen  und  Westfalen,
Jena  1851;  Thudichum,  Die  Gau-  und  Markenverfassung  in  Deutschland,
Gießen  1860;  E.  Meier,  Reform  120  ff.  und  Hannöv.  Verfassungs-  und  Verwaltungsgesch.
  2  584  ff.;  E.  Loening,  in  Jahrb.  für  Nationalökonomie  a.2.0.;
Keil,  Die  Landgemeinde  in  den  östlichen  Provinzen  Preußens  (1890)  und
Kommentar  zur  Preußischen  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891  (1896)
1—14;  W.  Wittich,  Die  Grundherrschaft  in  Nordwestdeutschland,  Leipzig
1896;  v.  Below.  Territorium  und  Stadt  1ff.,  95  ff.