Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1831. (8)

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2)  Vom  Cassier.
((.22.

Für  die  nächste  Verwaltung  und  Verrechnung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Anstalt  ist  ein  Cassier  aufgestellt,  der  von  den  Vorstehern  vorgeschlagen  und  von  Seiner
  Majestär  dem  Könige  CS.  1)  ernannt  wird.

K.  2.
Derselbe  wohne  den  Sitzungen  des  Vorsteher-Collegiums  (§.  19)  mit  berathender

Stimme  an.
g.  24.

Fuͤr  seine  Bemuͤhung,  bazieht  er  einen  Gehalt,  den  die  Vorsteher  nach  Maßgabe
des  Umfangs  der  Verwaltung  von  Zeit  zu  Zeit  zu  ermessen  haben.
G.  25.
Seine  Entlassung  kann  auf  den  Antrag  der  Vorsteher  nur  durch,  Entschließung
Seiner  Masjestät  des  Königs  erfolgen.
ax  Vom  Cassen  ·  Gehlfen.
C.  26.
Zu  seiner  Unterstühung  ist  ein  entlaßbarer  Cassen-Gehülfe  aufgestellt,  der  auf  den
Vorschlag  des  Castzers  von  dem  Vorsteher-Collegium  ernannt,  von  dem  ersten  Vorsteher
  verpflichtet,  und  von  der  Anstalt  nach  dem  Umfange  seiner  Bemöhung  belohnt

wird.
4)  Von  den  Casse-Agenten.

K.  27.

Zu  Erleichterung  des  Verkehrs  zwischen  den  nicht  in  Stuttgart  bofindlichen  Einlegern
  und  dem  Cassier  wird  von  der  Central-Leitung  des  Wohlthätigkeirs-Bereins  dafür
  gesorgt,  daß  in  jeder  Oberamtsstadr  ein  Mitglied  dieses  Vercins,  das  sich  freiwillig
  und.  unentgeldlich  hiezu  versteht,  als  Agent  aufgestellt  werde,  um  einerseits  von  den
Amts-Angehörigen  die  Einlagen  zu  empfangen  und  an  den  Cassier  gelangen  zu  lassen,
andererseits  auf  erhaltenen  Austrag  des  Casssers  den  Theilhabern  der  Anstalt  Zahlungen

  zu  leisten.
5)  Vom  Sekretür.

K.  28.
Ein  Sekretär  wird  dem  Vorsteher-Collegium  von  der  Centrak-Leitung  des  Wohlthätigkeits
  Vereins  ohne  Aufwand  für  die  Anstalt  beigegeben.
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