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2) Vom Cassier.
((.22.
Für die nächste Verwaltung und Verrechnung der Einnahmen und Ausgaben der
Anstalt ist ein Cassier aufgestellt, der von den Vorstehern vorgeschlagen und von Seiner
Majestär dem Könige CS. 1) ernannt wird.
K. 2.
Derselbe wohne den Sitzungen des Vorsteher-Collegiums (§. 19) mit berathender
Stimme an.
g. 24.
Fuͤr seine Bemuͤhung, bazieht er einen Gehalt, den die Vorsteher nach Maßgabe
des Umfangs der Verwaltung von Zeit zu Zeit zu ermessen haben.
G. 25.
Seine Entlassung kann auf den Antrag der Vorsteher nur durch, Entschließung
Seiner Masjestät des Königs erfolgen.
ax Vom Cassen · Gehlfen.
C. 26.
Zu seiner Unterstühung ist ein entlaßbarer Cassen-Gehülfe aufgestellt, der auf den
Vorschlag des Castzers von dem Vorsteher-Collegium ernannt, von dem ersten Vorsteher
verpflichtet, und von der Anstalt nach dem Umfange seiner Bemöhung belohnt
wird.
4) Von den Casse-Agenten.
K. 27.
Zu Erleichterung des Verkehrs zwischen den nicht in Stuttgart bofindlichen Einlegern
und dem Cassier wird von der Central-Leitung des Wohlthätigkeirs-Bereins dafür
gesorgt, daß in jeder Oberamtsstadr ein Mitglied dieses Vercins, das sich freiwillig
und. unentgeldlich hiezu versteht, als Agent aufgestellt werde, um einerseits von den
Amts-Angehörigen die Einlagen zu empfangen und an den Cassier gelangen zu lassen,
andererseits auf erhaltenen Austrag des Casssers den Theilhabern der Anstalt Zahlungen
zu leisten.
5) Vom Sekretür.
K. 28.
Ein Sekretär wird dem Vorsteher-Collegium von der Centrak-Leitung des Wohlthätigkeits
Vereins ohne Aufwand für die Anstalt beigegeben.
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