1020 Zur Abänderung des 5 833 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Zweispänners, der einen Dritten auf dessen Bitte aufgenommen hatte, als Tierhalter
für die tötliche Verletzung haftbar erklärt wurde, die dieser Dritte dadurch
erlitt, daß das Pferd, als ein anderes von einem Betrunkenem in schnellstem
Tempo geleitetes Pferd den Wagen überholte und ein nicht befestigter Koffer
von dem überholenden Gefährt herabfiel, durchging und den Wagen an einen
Baum schleuderte, er aber mit den anderen Insassen des Wagens infolgedessen
herausstürzte und hierbei einen Schädelbruch erlitts).
Oertmann hebt diesen Fall, ohne die Richtigkeit der Entscheidung in
Zweifel zu ziehen, als rechtspolitisch höchst bedenklich hervor 10.
Traeger ist der Meinung, die Erwägung, daß Verträge nach Treu
und Glauben auszulegen seien, hätten dazu führen müssen, stillschweigenden
Verzicht des Fahrgastes auf die Inanspruchnahme des Tierhalters wegen unverschuldeter
Verletzung zu unterstellen20).
Stierle hält es für unjuristisch, mit einem supponierten Verzichtswillen
zu operieren, meint aber, es dränge sich bei diesen oder ähnlich gelagerten
Fällen die Erwägung auf, daß eine Haftung desjenigen, der unter Auslösung
von Gefahren ein commodum erstrebe, dem gegenüber nicht begründet sein
könne, bei dem dieses commodum ausnahmsweise nicht statthabe. Von der
Gefährdungshaftung aus mache sich noch ein weiterer Gesichtspunkt geltend,
Eisenbahnunternehmer, Tierhalter, vielleicht auch bald Automobilhalter hafteten
wegen der Gefahren, die sie für das ganze ihnen wehrlos gegenüberstehende
Publikum heraufbeschwörten. Begebe sich nur jemand aus diesem Publikum
heraus in den Gefahrenkreis in Kenntnis der ihm drohenden Gefahren hierin?!),
so fehlte es gerade diesem gegenüber am Haftungsgrund.
Wie das Reichsgericht in einer Entscheidung vom 25. Oktober 1906
VI 67/06 22) anerkannt hat, tritt der von einem Fuhrherrn aus Gefälligkeit
aufgenommene Fahrgast mit ersterem überhaupt in kein Vertragsverhältnis.
. Aus der Annahme einer Gefälligkeit auf den Willen schließen, auf den
Ersatz eines bei Ausführung des erwiesenen Dienstes erlittenen Schadens zu
verzichten, heißt die menschliche Dankbarkeit über die Maßen hoch einschätzen,
entspricht nicht dem Mißverhältnis zwischen Zuwendung und Schädigung und
erscheint als eine willkürliche Unterstellung.
Der aus Gefälligkeit aufgenommene Fahrgast denkt zunächst wohl an den
Zweck und das Ziel der Fahrt und macht sich keine Gedanken darüber, wie
er sich, wenn ihn während der Fahrt ein Unfall träfe, gegen den Fuhrherrn
verhalten würde. ·
Würde der Mangel des commodum auf Seite des Fuhrherrn, also die
Unentgeltlichkeit der Fahrt, einem Schadensersatzanspruche des während der
Fahrt von einem Unfalle betroffenen Fahrgastes entgegenstehen, oder würde,
wie auch gesagt wurde, hier es der Gerechtigkeit direkt widersprechen, daß jemand
aus einer ihm gewährten Gefälligkeit Anspruch gegen den Gewährenden herleite,
so müßten diese Erwägungen auch Platz greifen, wenn den Gewährenden ein
Verschulden am Unfall träfe. ———
Aber nicht aus der gewährten Gefälligkeit wird ein Anspruch erhoben,
sondern aus einer Tatsache, die sich unglücklicherweise aus Anlaß und im
Verlaufe der erwiesenen Gefälligkeit entwickelt hat. Die Tatsache, daß dem
16 A#er-. ein lldissachen Bd. 54 S. 73.
19) Deutsche Jur.-Ztg. 1 . . «
203 Rechtsaäläxjgen des 28. Deutschen Juristentags 3 S 140.
21) Stierle, Die Haftung für Tiere i BGB. S. 95, 96.
22) Jur. Wochenschr. 1906 S. 740 Nr. 9.