Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

1020  Zur  Abänderung  des  5  833  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.

Zweispänners,  der  einen  Dritten  auf  dessen  Bitte  aufgenommen  hatte,  als  Tierhalter
  für  die  tötliche  Verletzung  haftbar  erklärt  wurde,  die  dieser  Dritte  dadurch
erlitt,  daß  das  Pferd,  als  ein  anderes  von  einem  Betrunkenem  in  schnellstem
Tempo  geleitetes  Pferd  den  Wagen  überholte  und  ein  nicht  befestigter  Koffer
von  dem  überholenden  Gefährt  herabfiel,  durchging  und  den  Wagen  an  einen
Baum  schleuderte,  er  aber  mit  den  anderen  Insassen  des  Wagens  infolgedessen
herausstürzte  und  hierbei  einen  Schädelbruch  erlitts).

Oertmann  hebt  diesen  Fall,  ohne  die  Richtigkeit  der  Entscheidung  in
Zweifel  zu  ziehen,  als  rechtspolitisch  höchst  bedenklich  hervor  10.

Traeger  ist  der  Meinung,  die  Erwägung,  daß  Verträge  nach  Treu
und  Glauben  auszulegen  seien,  hätten  dazu  führen  müssen,  stillschweigenden
Verzicht  des  Fahrgastes  auf  die  Inanspruchnahme  des  Tierhalters  wegen  unverschuldeter
  Verletzung  zu  unterstellen20).

Stierle  hält  es  für  unjuristisch,  mit  einem  supponierten  Verzichtswillen
zu  operieren,  meint  aber,  es  dränge  sich  bei  diesen  oder  ähnlich  gelagerten
Fällen  die  Erwägung  auf,  daß  eine  Haftung  desjenigen,  der  unter  Auslösung
von  Gefahren  ein  commodum  erstrebe,  dem  gegenüber  nicht  begründet  sein
könne,  bei  dem  dieses  commodum  ausnahmsweise  nicht  statthabe.  Von  der
Gefährdungshaftung  aus  mache  sich  noch  ein  weiterer  Gesichtspunkt  geltend,
Eisenbahnunternehmer,  Tierhalter,  vielleicht  auch  bald  Automobilhalter  hafteten
wegen  der  Gefahren,  die  sie  für  das  ganze  ihnen  wehrlos  gegenüberstehende
Publikum  heraufbeschwörten.  Begebe  sich  nur  jemand  aus  diesem  Publikum
heraus  in  den  Gefahrenkreis  in  Kenntnis  der  ihm  drohenden  Gefahren  hierin?!),
so  fehlte  es  gerade  diesem  gegenüber  am  Haftungsgrund.

Wie  das  Reichsgericht  in  einer  Entscheidung  vom  25.  Oktober  1906
VI  67/06  22)  anerkannt  hat,  tritt  der  von  einem  Fuhrherrn  aus  Gefälligkeit
aufgenommene  Fahrgast  mit  ersterem  überhaupt  in  kein  Vertragsverhältnis.
.  Aus  der  Annahme  einer  Gefälligkeit  auf  den  Willen  schließen,  auf  den
Ersatz  eines  bei  Ausführung  des  erwiesenen  Dienstes  erlittenen  Schadens  zu
verzichten,  heißt  die  menschliche  Dankbarkeit  über  die  Maßen  hoch  einschätzen,
entspricht  nicht  dem  Mißverhältnis  zwischen  Zuwendung  und  Schädigung  und
erscheint  als  eine  willkürliche  Unterstellung.

Der  aus  Gefälligkeit  aufgenommene  Fahrgast  denkt  zunächst  wohl  an  den
Zweck  und  das  Ziel  der  Fahrt  und  macht  sich  keine  Gedanken  darüber,  wie
er  sich,  wenn  ihn  während  der  Fahrt  ein  Unfall  träfe,  gegen  den  Fuhrherrn
verhalten  würde.  ·

Würde  der  Mangel  des  commodum  auf  Seite  des  Fuhrherrn,  also  die
Unentgeltlichkeit  der  Fahrt,  einem  Schadensersatzanspruche  des  während  der
Fahrt  von  einem  Unfalle  betroffenen  Fahrgastes  entgegenstehen,  oder  würde,
wie  auch  gesagt  wurde,  hier  es  der  Gerechtigkeit  direkt  widersprechen,  daß  jemand
aus  einer  ihm  gewährten  Gefälligkeit  Anspruch  gegen  den  Gewährenden  herleite,
so  müßten  diese  Erwägungen  auch  Platz  greifen,  wenn  den  Gewährenden  ein
Verschulden  am  Unfall  träfe.  ———

Aber  nicht  aus  der  gewährten  Gefälligkeit  wird  ein  Anspruch  erhoben,
sondern  aus  einer  Tatsache,  die  sich  unglücklicherweise  aus  Anlaß  und  im
Verlaufe  der  erwiesenen  Gefälligkeit  entwickelt  hat.  Die  Tatsache,  daß  dem

16  A#er-.  ein  lldissachen  Bd.  54  S.  73.
19)  Deutsche  Jur.-Ztg.  1  .  .  «

203  Rechtsaäläxjgen  des  28.  Deutschen  Juristentags  3  S  140.
21)  Stierle,  Die  Haftung  für  Tiere  i  BGB.  S.  95,  96.

22)  Jur.  Wochenschr.  1906  S.  740  Nr.  9.