Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1902. (79)

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bestimmungen  D  aufgeführten  Bestimmungen  nicht  entspricht,  so  ist  von  einer  weiteren  Untersuchung  des
Fettes  abzusehen.

Eine  jede  Durchschnittsprobe  ist  vor  der  Vornahme  der  einzelnen  Prüfungen  gut  durchzumischen
und  für  sich  zu  untersuchen.

IJ.  Allgemeine  Gesichtspunkie.

1.  Bei  der  Prüfung,  ob  äußerlich  am  Fette  wahrnehmbare  Merkmale  auf  eine  Verfälschung  oder
Nachmachung  oder  sonst  auf  eine  vorschriftswidrige  Beschaffenheit  hinweisen,  ist  auf  Farbe,  Konsistenz,
Geruch  und  Geschmack  zu  achten.  Dabei  sind  die  folgenden  Gesichtspunkte  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Beurtheilung  der  Farbe  ist  darauf  zu  achten,  ob  das  Fett  eine  ihm  nicht  eigenthümliche
Färbung  oder  eine  Verfärbung  aufweist  oder  fremde  Beimengungen  enthält.

Bei  der  Prüfung  des  Geruchs  ist  auf  ranzigen,  talgigen,  öligen,  sauren,  dumpfigen  (mulstrigen,
grabelnden),  schimmeligen  sowie  faulig-ekelerregenden  Geruch  zu  achten.  Die  Fette  sind  hierzu  vorher
zu  schmelzen.

Bei  der  Prüfung  des  Geschmacks  ist  festzustellen,  ob  ein  bitterer  oder  ein  allgemein  ekelerregender
Geschmack  vorliegt.  Auch  ist  darauf  zu  achten,  ob  fremde  Beimengungen  durch  den  Geschmack  erkannt
werden  können.

2.  Margarineproben  sind  auf  die  Anwesenheit  des  vom  Bundesrath  in  Ausführung  des  Gesetzes
vom  15.  Juni  1897,  betreffend  den  Verkehr  mit  Butter,  Käse,  Schmalz  und  deren  Ersatzmittel,  vorgeschriebenen
  Erkennungsmittels  (Sesamöl)  —  Reichs-Gesetzblatt  1897  S.  591  —  zu  prüfen.  Die  Ausführung
  der  Untersuchung  geschieht  nach  der  in  diesem  Abschnitt  unter  III  angeführten  Anweisung.

3.  Bei  Schweineschmalz  ist  die  refraktometrische  Prüfung  mit  einem  Zeiß-Wollny'schen  Refraktometer
  mit  besonderer  Thermometereintheilung  auszuführen.  Ergibt  diese  Prüfung  einen  auffallend  großen
negativen  (—)  Werth  oder  einen  größeren  positiven  (+)  Werth  als  1#9  (+  189),  so  ist  das  Fett  eingehender
  auf  entsprechende  Verfälschungen  zu  untersuchen.  Die  Ausführung  der  refraktometrischen  Prüfung
geschieht  nach  der  in  diesem  Abschnitt  unter  III  angegebenen  Anweisung.

4.  Wenn  die  nach  Abs.  I  unter  1  bis  3  ausgeführten  Untersuchungen  einen  Beanstandungsgrund
  nicht  ergeben  haben,  so  ist  in  Ausführung  des  §.  15  Abs.  3  unter  d  der  Ausführungsbestimm.
ungen  D  zu  prüfen:

a)  ob  Fette,  welche  unter  das  Gesetz,  betreffend  die  Schlachtvieh=  und  Fleischbeschau,  vom
3.  Juni  1900  fallen,  unter  einer  für  Pflanzenfette  üblichen  Bezeichnung  oder  als  Butter,
Butterschmalz  u.  dergl.  eingeführt  werden  —  jedoch  nur,  wenn  ein  bestimmter  Verdacht
vorliegt;

b)  ob  das  Fett  anderweitig  verfälscht  oder  verdorben  ist;

c)  ob  es  unter  das  Verbot  des  §.  3  des  Gesetzes  vom  15.  Juni  1897  (Reichs-Gesetzblatt
S.  475)  fällt;

d)  ob  es  einen  der  im  §.  5  Nr.  3  der  Ausführungsbestimmungen  D  verbotenen  Stoffe  enthält.

Die  Untersuchungen  zu  Abs.  4  unter  a  bis  c  sind  nach  den  im  zweiten  Abschnitt  unter  III  aufgestellten
  Bestimmungen  auszuführen.

Die  Untersuchung  zu  Abs.  4  unter  d  geschieht  nach  der  im  zweiten  Abschnitt  unter  II  gegebenen
Anweisung.