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bestimmungen D aufgeführten Bestimmungen nicht entspricht, so ist von einer weiteren Untersuchung des
Fettes abzusehen.
Eine jede Durchschnittsprobe ist vor der Vornahme der einzelnen Prüfungen gut durchzumischen
und für sich zu untersuchen.
IJ. Allgemeine Gesichtspunkie.
1. Bei der Prüfung, ob äußerlich am Fette wahrnehmbare Merkmale auf eine Verfälschung oder
Nachmachung oder sonst auf eine vorschriftswidrige Beschaffenheit hinweisen, ist auf Farbe, Konsistenz,
Geruch und Geschmack zu achten. Dabei sind die folgenden Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Bei der Beurtheilung der Farbe ist darauf zu achten, ob das Fett eine ihm nicht eigenthümliche
Färbung oder eine Verfärbung aufweist oder fremde Beimengungen enthält.
Bei der Prüfung des Geruchs ist auf ranzigen, talgigen, öligen, sauren, dumpfigen (mulstrigen,
grabelnden), schimmeligen sowie faulig-ekelerregenden Geruch zu achten. Die Fette sind hierzu vorher
zu schmelzen.
Bei der Prüfung des Geschmacks ist festzustellen, ob ein bitterer oder ein allgemein ekelerregender
Geschmack vorliegt. Auch ist darauf zu achten, ob fremde Beimengungen durch den Geschmack erkannt
werden können.
2. Margarineproben sind auf die Anwesenheit des vom Bundesrath in Ausführung des Gesetzes
vom 15. Juni 1897, betreffend den Verkehr mit Butter, Käse, Schmalz und deren Ersatzmittel, vorgeschriebenen
Erkennungsmittels (Sesamöl) — Reichs-Gesetzblatt 1897 S. 591 — zu prüfen. Die Ausführung
der Untersuchung geschieht nach der in diesem Abschnitt unter III angeführten Anweisung.
3. Bei Schweineschmalz ist die refraktometrische Prüfung mit einem Zeiß-Wollny'schen Refraktometer
mit besonderer Thermometereintheilung auszuführen. Ergibt diese Prüfung einen auffallend großen
negativen (—) Werth oder einen größeren positiven (+) Werth als 1#9 (+ 189), so ist das Fett eingehender
auf entsprechende Verfälschungen zu untersuchen. Die Ausführung der refraktometrischen Prüfung
geschieht nach der in diesem Abschnitt unter III angegebenen Anweisung.
4. Wenn die nach Abs. I unter 1 bis 3 ausgeführten Untersuchungen einen Beanstandungsgrund
nicht ergeben haben, so ist in Ausführung des §. 15 Abs. 3 unter d der Ausführungsbestimm.
ungen D zu prüfen:
a) ob Fette, welche unter das Gesetz, betreffend die Schlachtvieh= und Fleischbeschau, vom
3. Juni 1900 fallen, unter einer für Pflanzenfette üblichen Bezeichnung oder als Butter,
Butterschmalz u. dergl. eingeführt werden — jedoch nur, wenn ein bestimmter Verdacht
vorliegt;
b) ob das Fett anderweitig verfälscht oder verdorben ist;
c) ob es unter das Verbot des §. 3 des Gesetzes vom 15. Juni 1897 (Reichs-Gesetzblatt
S. 475) fällt;
d) ob es einen der im §. 5 Nr. 3 der Ausführungsbestimmungen D verbotenen Stoffe enthält.
Die Untersuchungen zu Abs. 4 unter a bis c sind nach den im zweiten Abschnitt unter III aufgestellten
Bestimmungen auszuführen.
Die Untersuchung zu Abs. 4 unter d geschieht nach der im zweiten Abschnitt unter II gegebenen
Anweisung.