Eisernes Kreuz — Elektrische Anlagen 215
denen die besonderen Vorschriften der BWO. vom 12. Juni 1878 S. 105,
17. Mai 1881 S. 121, 1. Juli 1888 S. 140 § 1 Schlußsatz, § 29,
die VO. vom 5. Juli 1892 S. 466 Ziff. XlII, die MWVO. vom 31. Mai
1885, 10. Sept. 1894 und 3. Jan. 1895 (Fischer VII 3, XVI 225, 226)
gelten. Für das Reichsgebiet sind Bestimmungen über die Befähigung
der Eisenbahnbetriebsbeamten getroffen worden durch WBek. vom
5. Juli 1892 S. 723, 13. Juli 1897 S. 601, 23. Alai 1898 S. 353
und 15. Mai 1903 S. 219. Die Anstellung im höheren technischen
Eisenbahndienst setzt die Ablegung der Prüfung für Staatstechniker (s. d.)
voraus. Uber die zur Aufnahme von Protokollen berechtigten Beamten
s. Beurkundung.
4. Die Alitwirkung der Berwaltungsgerichte kommt in Eisenbahnangelegenheiten
insofern in Frage, als die Anfechtungsklage nachgelassen
ist gegen die Entscheidungen der letztinstanzlichen Behörden
über Bestand, Umfang und Entziehung eines verliehenen Rechts, Eisenbahnen
(einschließlich der Straßenbahnen) zu bauen und zu betreiben,
Eisenbahngeleise in einen Straßenkörper einzulegen und zu benutzen
(Ges. vom 19. Juli 1900 S. 486 § 73,). Jedoch bezieht sich diese
Bestimmung nicht auf Staatsbahnen, da diese keiner Verleihung bedürfen
(Begründung zu § 73 7), und nicht auf Enteignungsfälle, da für
diese der Rechtsweg nachgelassen ist (6 75 1). Der Eisenbahnfiskuswird
vor den Verwaltungsgerichten durch die Generaldirektion vertreten
(Mitt. vom 31. Dez. 1900, SWB. 1901 S. 26).
VI. Sonstiges. Uber die Arbeiterversicherung bei den Staatseisenbahnen
s. Krankenversicherung B XlI, Invalidenversicherung 1 3,
Unfallversicherung IV 4. Uber Zurüchstellung und Verwendung der
Eisenbahnbeamten im Militärdiensts. Wehrordnung von 1901 S. 191
§8 125 s, 127, 128.
Eisernes Kreuz. Uber die Ehrenzulage für die Inhaber des
e. K. und der Heinrichsmedaille s. Heinrichsorden. Uber die Führung
des e. K. in der Handelsflagge s. Centr. B. Jahrg. 1896 S. 461,
Jahrg. 1901 S. 404, RErl. vom 7. Febr. 1903 S. 199 und Ausführungsbestimmungen
vom 26. März 1903 (Centr. B. 143).
Eisgang s. Hochwasser.
Elbe s. Strompolizei, Wasserbau, Wasserrecht, Schiffahrtsrecht.
Elblachse s. Lachse.
Elbzoll. Der E. ist im Verkehre der deutschen Staaten aufgehoben.
Im Verkehre mit Osterreich dürfen auf der Elbe Abgaben
nur für Benutzung besonderer, zur Erleichterung des Verkehrs bestimmter
Anstalten erhoben werden (REes. vom 11. Juni 1870 S. 416, MVertrag
vom 22. Juni 1870 S. 417).
Elektrische Anlagen. I. Telegraphische und telephonische
Anlagen. Errichtung und Betrieb derselben steht mit gewissen Ausnahmen
ausschließlich dem Beiche zu. Die Telegraphenverwaltung hat
das Recht, gegen entsprechende Entschädigung die Verkehrswege hierfür