Full text : Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Erster Band (A-K). (1)

Eisernes  Kreuz  —  Elektrische  Anlagen  215

denen  die  besonderen  Vorschriften  der  BWO.  vom  12.  Juni  1878  S.  105,
17.  Mai  1881  S.  121,  1.  Juli  1888  S.  140  §  1  Schlußsatz,  §  29,
die  VO.  vom  5.  Juli  1892  S.  466  Ziff.  XlII,  die  MWVO.  vom  31.  Mai
1885,  10.  Sept.  1894  und  3.  Jan.  1895  (Fischer  VII  3,  XVI  225,  226)
gelten.  Für  das  Reichsgebiet  sind  Bestimmungen  über  die  Befähigung
der  Eisenbahnbetriebsbeamten  getroffen  worden  durch  WBek.  vom
5.  Juli  1892  S.  723,  13.  Juli  1897  S.  601,  23.  Alai  1898  S.  353
und  15.  Mai  1903  S.  219.  Die  Anstellung  im  höheren  technischen
Eisenbahndienst  setzt  die  Ablegung  der  Prüfung  für  Staatstechniker  (s.  d.)
voraus.  Uber  die  zur  Aufnahme  von  Protokollen  berechtigten  Beamten
  s.  Beurkundung.

4.  Die  Alitwirkung  der  Berwaltungsgerichte  kommt  in  Eisenbahnangelegenheiten
  insofern  in  Frage,  als  die  Anfechtungsklage  nachgelassen
  ist  gegen  die  Entscheidungen  der  letztinstanzlichen  Behörden
über  Bestand,  Umfang  und  Entziehung  eines  verliehenen  Rechts,  Eisenbahnen
  (einschließlich  der  Straßenbahnen)  zu  bauen  und  zu  betreiben,
Eisenbahngeleise  in  einen  Straßenkörper  einzulegen  und  zu  benutzen
(Ges.  vom  19.  Juli  1900  S.  486  §  73,).  Jedoch  bezieht  sich  diese
Bestimmung  nicht  auf  Staatsbahnen,  da  diese  keiner  Verleihung  bedürfen
  (Begründung  zu  §  73  7),  und  nicht  auf  Enteignungsfälle,  da  für
diese  der  Rechtsweg  nachgelassen  ist  (6  75  1).  Der  Eisenbahnfiskuswird
  vor  den  Verwaltungsgerichten  durch  die  Generaldirektion  vertreten
  (Mitt.  vom  31.  Dez.  1900,  SWB.  1901  S.  26).

VI.  Sonstiges.  Uber  die  Arbeiterversicherung  bei  den  Staatseisenbahnen
  s.  Krankenversicherung  B  XlI,  Invalidenversicherung  1  3,
Unfallversicherung  IV  4.  Uber  Zurüchstellung  und  Verwendung  der
Eisenbahnbeamten  im  Militärdiensts.  Wehrordnung  von  1901  S.  191
§8  125  s,  127,  128.

Eisernes  Kreuz.  Uber  die  Ehrenzulage  für  die  Inhaber  des
e.  K.  und  der  Heinrichsmedaille  s.  Heinrichsorden.  Uber  die  Führung
des  e.  K.  in  der  Handelsflagge  s.  Centr.  B.  Jahrg.  1896  S.  461,
Jahrg.  1901  S.  404,  RErl.  vom  7.  Febr.  1903  S.  199  und  Ausführungsbestimmungen
  vom  26.  März  1903  (Centr.  B.  143).

Eisgang  s.  Hochwasser.

Elbe  s.  Strompolizei,  Wasserbau,  Wasserrecht,  Schiffahrtsrecht.

Elblachse  s.  Lachse.

Elbzoll.  Der  E.  ist  im  Verkehre  der  deutschen  Staaten  aufgehoben.
  Im  Verkehre  mit  Osterreich  dürfen  auf  der  Elbe  Abgaben
nur  für  Benutzung  besonderer,  zur  Erleichterung  des  Verkehrs  bestimmter
Anstalten  erhoben  werden  (REes.  vom  11.  Juni  1870  S.  416,  MVertrag
  vom  22.  Juni  1870  S.  417).

Elektrische  Anlagen.  I.  Telegraphische  und  telephonische
Anlagen.  Errichtung  und  Betrieb  derselben  steht  mit  gewissen  Ausnahmen
  ausschließlich  dem  Beiche  zu.  Die  Telegraphenverwaltung  hat
das  Recht,  gegen  entsprechende  Entschädigung  die  Verkehrswege  hierfür