Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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Verfügung des Ministeriums des Innern, 
betreffend die Vergötungen für den Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge. 
Vom I4. März 1903. 
Auf Grund des § 148 Abs. 3 des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
(Reichs-Gesetzblatt S. 463) wird hiemit nachstehendes verfügt: 
Der § 66 Abs. 1 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 25. No- 
vember 1899, betreffend den Vollzug des Invalidenversicherungsgesetzes vom 13. Juli 1899 
(Reg. Blatt S. 1037) wird mit Wirkung vom 1. Januar 1903 ab durch folgende 
Bestimmung ersetzt: 
Die Versicherungsanstalt hat den Orts-(Bezirks-) Krankenkassen, Innungs- 
krankenkassen, Gemeindekrank sicherungen und Krankenpflegeversicherungen, 
sowie den Ortsbehörden für die Arbeiterversicherung für den ihnen nach § 55 
dieser Verfügung obliegenden Einzug der Invalidenversicherungsbeiträge ein- 
schließlich der damit verbundenen Rechnungs= und Registerführung sechs 
Prozent der eingezogenen Beiträge als Vergütung zu gewähren. 
Stuttgart, den 14. März 1903. 
Pischek. 
Sekanntmachung der Ministerien des Innern und des Kriegsweseus, 
betreffend die Ermächtigung zur Anestellung ärztlicher Zeugnisse für militärpflichtige Deutsche in 
Grasilien. Vom 14. März 1903. 
Nachstehend wird die von dem Reichskanzler in dem vorbezeichneten Betreff erlassene 
Bekanntmachung vom 26. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich von 1903 
Nr. 10 S. 85) zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Stuttgart, den 14. März 1903. 
In Vertretung: 
Pischek. Frhr. von Mittnacht. 
Dem praktischen Arzte und Oberarzt der Reserve Dr. Robert Neudörffer zu Süo Paulo ist 
auf Grund des § 12 Ziff. 2 der Wehrordnung die Ermächtigung erteilt worden, die im § 42 Ziff. 1
	        
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