Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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9. 
Regierungsblatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart, Freitag den 27. März 1903. 
Inhalt: 
Verfügung der Ministerien der Justiz und des Innern, betreffend den Gefangenentransport (Gefangenen-Trans- 
vortordnung). Vom 21. März 1903. 
  
Verfügung der Ministerien der Jußstiz und des Innern, 
betreffend den Gefangenentransport (Gefangenen-Transportordunng). Vom 21. März 1903. 
Zur Regelung des Gef transportwesens wird im Einvernehmen mit den 
Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Abteilung für die Verkehrsanstalten, des 
Kriegswesens und der Finanzen nachstehendes verfügt: 
Erster Abschnitt. 
Beförderung der Transportgefangenen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Behörden, welche Gefangenentransporte anzuordnen haben. 
§ 1. 
Als Behörden, welche Gefangenentransporte im Sinne dieser Verfügung anzuordnen 
haben, kommen in Betracht: 
1) die Gerichte, die Untersuchungsrichter, die Staatsanwaltschaften und die Vorstände 
der gerichtlichen Strafanstalten;
	        
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