Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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10) Personen, welche auf Grund eines von einer Justizbehörde erlassenen Vorführungs- 
befehls, Haftbefehls oder Steckbriefs ergriffen worden sind; 
11) die einer bürgerlichen Gerichtsbehörde zuzuliefernden, zur Disposition der Ersatz- 
behörden entlassenen Militärpersonen. 
Die Einlieferung derjenigen Personen, gegen welche auf Überweisung an die Landes- 
polizeibehörde erkannt worden ist, in ein Arbeitshaus, eine Besserungs= oder Erziehungs- 
anstalt oder in ein Asyl (zu vergl. § 362 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs) fällt auch dann 
nicht unter Ziff. 6, wenn sie in unmittelbarem Anschluß an die Erstehung der Straf- 
haft erfolgt. Dieselbe liegt vielmehr in allen Fällen den Bezirksämtern ob, welchen 
die in eine Anstalt eingewiesene Person gegebenenfalls von dem Amtsgericht oder der 
Strafanstaltsverwaltung zuzuführen ist (Ziff. 7 Abs. 2 der Verfügung vom 17. Januar 
1872, betreffend die Maßregeln der Aufsicht und Fürsorge in Beziehung auf die 
unvermöglichen und auf die unter Polizeiaufsicht gestellten Strafgefangenen unmittelbar 
vor und nach ihrer Entlassung aus der Strafanstalt, Reg. Blatt S. 12, verbunden mit 
§ 15 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 2. Februar 1882, betreffend 
das Verfahren nach liberweisung verurteilter Personen an die Landespolizeibehörde, 
insbesondere die Unterbringung solcher Personen in einem Arbeitshaus, Reg. Blatt S. 60). 
Auch die Wiedereinlieferung entwichener Eingewiesener in das Arbeitshaus ist Sache der 
Polizeibehörden. 
Die nach ihrer Entlassung aus einer Strafanstalt oder einem Gerichtsgefängnis 
aus dem Reichs= oder Landesgebiet auszuweisenden Personen sind behufs Vollziehung 
der Ausweisung der nächsten Bezirkspolizeibehörde zuzuführen. 
Geschäftsbehandlung im allgemeinen. 
84. 
Die zur Anordnung von Gefangenentransporten zuständigen Behörden haben unbe- 
schadet der ihnen obliegenden Fürsorge für die sichere Durchführung der Transporte eine 
einfache und rasche Abwicklung der letzteren sich besonders angelegen sein zu lassen. 
Sovweit erforderlich, ist seitens der zuständigen Justiz= und Polizeibehörden auf dem
	        
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