135
gehalten werden könnte, sind in einem zur Unterbringung in der Transporttasche des
Begleiters geeigneten versiegelten Paket zu überliefern. (Zu vergl. übrigens 8 29 Abs. 1.)
Die Transportscheine sind ohne Rücksicht darauf, ob die Beförderung der Gefangenen
im Gefangenenwagen oder in einer Abteilung dritter Klasse erfolgt, den diensttuenden
Stationsbeamten und dem Fahrpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
g 654.
Das eigenmächtige Verlassen des Gefangenenwagens während der Fahrt oder während
des Aufenthalts der Züge auf den Stationen ist, falls nicht dringende Gründe eine Aus-
nahme rechtfertigen, auch wenn der Wagen unbesetzt sein sollte, den Begleitern untersagt.
Bei einem wenigstens fünf Minuten dauernden Aufenthalt auf einer Station, in
welcher sich eine Landjägerhauptstelle befindet, darf der Begleiter den Gefangenenwagen
vorübergehend verlassen, sofern dies ohne Beeinträchtigung der ordnungsmäßigen Absetzung
und Aufnahme der Gefangenen geschehen kann. Es hat aber in diesem Fall der mit dem
Bahnhoftransportdienst auf der betreffenden Station beauftragte Landjäger die einstweilige
Bewachung der im Gefangenenwagen befindlichen Gefangenen zu übernehmen.
§ 55.
Denjenigen Gefangenen, welche längere Strecken zurücklegen und über Mittag in
dem Gefangenenwagen verweilen müssen, wird auf den Stationen Plochingen und Ulm
als Verköstigung warme Suppe nebst je 250 Gramm Brot verabreicht. Das Mittagessen
ist in dem Gefangenenwagen zu verzehren. Die für Ulm selbst bestimmten Gefangenen
erhalten ihre Verpflegung nicht im Gefangenenwagen.
An die Bahnstation Plochingen ist, sofern dies wegen beschränkten Aufenthalts
des Zugs daselbst erforderlich ist, jeweils die Anzahl der Portionen Suppe, welche bei
der Ankunft des Gefangenenwagens bereitgehalten werden sollen, von Eßlingen oder
Göppingen aus zu telegraphieren. Zu diesem Zweck hat der Begleiter des Gefangenen-
wagens dem diensttuenden Stationsbeamten in Eßlingen beziehungsweise Göppingen die
Zahl der zu verköstigenden Gefangenen anzugeben.
Für Füllung der in jedem Gefangenenwagen vorhandenen Wasserkrüge auf den-
jenigen Stationen, auf welchen der Zug hinreichenden Aufenthalt hat, sorgt auf Ver-
langen des Begleiters des Wagens das Bahnpersonal.
4