Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

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§ 60. 
Von der Vorschrift des § 59 finden jedoch folgende Ausnahmen statt: 
1) Transportgefangene, welche in Friedrichshafen die württembergische Grenze zu 
verlassen haben, sind unbeschadet der Bestimmung der Ziff. 3 stets der Hafen- 
direktion Friedrichshafen, nicht dem Amtsgericht oder dem Oberamt Tettnang zu- 
zuliefern; 
2) diejenigen nach Baden oder einem rückwärts gelegenen dritten Staat bestimmten 
Gefangenentransporte, deren Beförderung unter Benützung des Eisenbahn= 
Gefangenenwagens über Maulbronn-Bretten oder über Calw-Pforzheimerfolgt, sind, 
da der Gefangenenwagen auf seinem Lauf die vorgenannten badischen Städte be- 
rührt, von der den Transport anordnenden Behörde ohne Vermittlung der Grenz- 
bezirksbehörde (Maulbronn oder Calw) unmittelbar nach Bretten oder Pforzheim 
zu leiten; 
3) Auch abgesehen von den Fällen der Ziff. 2 kann allgemein für bestimmte Strecken 
oder im einzelnen Fall bei besonderem Anlaß, z. B. dann, wenn es sich um Aus- 
lieferungen oder um Vorführungen von Gefangenen zu gerichtlichen Terminen 
handelt, von der Vermittlung der Grenzbehörde abgesehen, und der Transport 
von der denselben anordnenden Behörde unmittelbar an den Bestimmungsort oder 
mit Zustimmung der Behörde des letzteren an eine andere auswärtige Behörde 
geleitet werden. In diesen Fällen ist der Transport für die Regel von der Ab- 
gangsstelle bis zum Bestimmungs= oder Ablieferungsort durch ein und denselben 
württembergischen Gefangenenbegleiter ausführen zu lassen. 
Ob und inwieweit bei einer derartigen Regelung eine Entschließung des zu- 
ständigen Ministeriums einzuholen ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grund- 
sätzen. Soweit für bestimmte Strecken Anordnungen der vorgenannten Art zur 
Zeit bestehen, hat es hiebei sein Verbleiben. 
§ 61. 
Bei der Bewirkung von Transporten an nichtwürttembergische deutsche oder aus- 
ländische Behörden sind außer den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung, der K. 
Verordnung vom 17. Juni 1890, betreffend die Zuständigkeit und das Verfahren bei An- 
trägen auf Auslieferung von Verbrechern an das Ausland (Reg. Blatt S. 143) in der
	        
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